08.01.2014 | Werbungskosten

BFH entscheidet erneut zur Abziehbarkeit von Studienkosten

Aufwendungen für ein Studium, das eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, sind nach aktuellem BFH-Urteil nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar.

In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte der Kläger ein Jurastudium als Erststudium aufgenommen und begehrte unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des BFH (STB Web berichtete), die Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbstständiger Arbeit abzuziehen. Dem stand entgegen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung das Einkommensteuergesetz dahingehend neu gefasst und nunmehr ausdrücklich angeordnet hatte, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen.

BFH billigt Gesetzesänderung

Der BFH erachtete diese gesetzliche Neuregelung im Urteil vom 05.11.2013 (Az. VIII R 22/12) als verfassungsgemäß. Sie verstoße weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes in dessen Ausprägung durch das Prinzip der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Der Gesetzgeber habe nur das langjährige und auch früher vom BFH anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.01.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.