12.12.2013 | Umsatzsteuer

Umsatzsteuer: Flächenschlüssel bei der Vorsteueraufteilung von gemischt genutzten Gebäuden

Die Neuregelung der Vorsteueraufteilung ist mit dem EU-Recht vereinbar, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden. Da der Vorsteuerabzug nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze möglich ist, war eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Der Kläger nahm die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel vor. Dem widersprach die Finanzverwaltung und teilte die Vorsteuern nach dem für ihn ungünstigeren Flächenschlüssel auf, der nach dem Umsatzsteuergesetz einen Vorrang vor dem Umsatzschlüssel habe.

Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil

Der BFH billigte diese Art der Aufteilung mit Urteil vom 22.08.2013 (Az. V R 19/09). Der objektbezogene Flächenschlüssel führe zu einer präziseren Vorsteueraufteilung als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Pro-rata-Satz nach EU-Recht. Deshalb dürfe ihn der deutsche Gesetzgeber nach dem EuGH-Urteil vom 08.11.2012 (Az. C-511/10) vorrangig vor dem Umsatzschlüssel zur Aufteilung vorsehen. Der Vorrang des Flächenschlüssels nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG gelte aber nur für solche Vorsteuerbeträge, die der Berichtigung nach § 15a UStG unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Vorsteuern aus Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.12.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.