27.11.2013 | Grundsatzurteil

Umsatzsteuer: Bauträger ist kein Steuerschuldner

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Bauträger nicht mehr als Umsatzsteuerschuldner in Betracht kommen, denn Bauträger erbringen keine Bauleistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, sondern liefern bebaute Grundstücke.

Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 2005 schuldet ausnahmsweise der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bei bestimmten Bauleistungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem Grundsatzurteil den Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich eingeschränkt. Der Leistungsempfänger ist nur noch dann Schuldner der Umsatzsteuer aus den von ihm beauftragten Bauleistungen, wenn er die an ihn erbrachten Leistungen seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Danach sind z.B. Bauträger für die von ihnen in Auftrag gegebenen Bauleistungen nicht mehr Schuldner der Umsatzsteuer.

EuGH soll Klarheit schaffen

Im entschiedenen Fall hatte ein Bauträger einen Generalunternehmer mit der Erstellung eines Gebäudes beauftragt und die von diesem nach Kündigung des Generalunternehmervertrags nicht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zunächst selbst erklärt und abgeführt. In ihrer Jahreserklärung gab er an, keine nachhaltigen Bauleistungen erbracht zu haben. Das Finanzamt hielt dem entgegen, er habe sich mit dem Generalunternehmer darüber geeinigt, dass er die Umsatzsteuer schulde. Der BFH hatte zunächst den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angerufen, um zu klären, ob § 13b UStG überhaupt mit dem Europarecht vereinbar sei. Der EuGH hat dies grundsätzlich bejaht (Urteil vom 12.12.2012, Az. C-395/11 BLV). Er hat aber die nationalen Gerichte dazu aufgefordert, bei der Anwendung der Vorschrift für Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit Sorge zu tragen.

Bauträger erbringt keine Bauleistung

Der BFH stellte nun mit Urteil vom 22.08.2013 (Az. V R 37/10) klar, dass eine hinreichend sichere Handhabung der Vorschrift nur gewährleistet sei, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwende. Dies könne der Auftragnehmer in der Regel erkennen. Konkret bedeute dies, dass Bauträger nicht mehr als Steuerschuldner nach § 13b UStG in Betracht kommen, denn Bauträger erbringen keine Bauleistung, sondern liefern bebaute Grundstücke. Das unterscheide sie vom sog. Generalunternehmer, der an seinen Auftraggeber Bauleistungen erbringt und deshalb die Steuer auch für die von ihm in einer Leistungskette bezogenen Bauleistungen schulde.

Einzelfallprüfung bei Generalunternehmern

Sei ein Unternehmer sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig, komme es auf die Verwendung der von ihm bezogenen Bauleistung an. Maßgeblich sei dann, ob der Unternehmer die Bauleistung für eine steuerfreie Grundstücksübertragung als Bauträger oder für eine eigene steuerpflichtige Bauleistung als Generalunternehmer verwende.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.11.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.