27.11.2013 | FG-Urteil

Keine Verzinsung der Wegzugsteuer

Die so genannte Wegzugsteuer unterliegt nicht der Vollverzinsung, entschied aktuell das Finanzgericht Düsseldorf.

Wenn Personen, die mindestens zehn Jahre in Deutschland gelebt haben, auswandern, erhebt der Fiskus die Wegzugsteuer. Diese Steuer bezieht sich auf bis zum Wegzug entstandene Wertsteigerungen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, wie zum Beispiel Aktien. In einem aktuellen Fall war ein deutscher Staatsangehöriger, der bis 2011 auch einen Wohnsitz in Deutschland hatte, zu 25 % an einer GmbH beteiligt. Bereits 2006 hatte er einen weiteren Wohnsitz in Österreich, wohin er allmählich seinen Lebensmittelpunkt verlegte. Das Finanzamt unterwarf im Jahr 2011 den in den GmbH-Anteilen entstandenen Vermögenszuwachs der Wegzugsteuer, die sie zinslos stundete. Gegen die zugleich festgesetzten Zinsen wegen verspäteter Steuerfestsetzung klagte der Auswanderer.

Keine Benachteiligung von EU-Bürgern

Vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte der Auswanderer Erfolg (Urteil vom 27.09.2013, Az. 1 K 3233/11 AO). Zwar seien die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zinserhebung erfüllt, sie werde jedoch durch die Regelung über die zinslose Stundung der Wegzugsteuer verdrängt. Eine Stundung stehe nicht nur der Festsetzung von Stundungszinsen, sondern auch der Vollverzinsung entgegen. Denn der Gesetzgeber habe die Wegzugsteuer nach den Vorgaben des EuGH europarechtskonform auszugestalten. Die Festsetzung von Zinsen auf die geschuldete, aber verspätet festgesetzte Steuer verletze ebenso wie die Festsetzung von Zinsen auf eine gestundete Steuer die Niederlassungsfreiheit, da sie den in einen anderen EU-Staat verziehenden Steuerpflichtigen benachteilige.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.11.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

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