26.11.2013 | Urteil

Elektronische Gesundheitskarte mit Foto verfassungsgemäß

Versicherte sind verpflichtet, zum Nachweis ihres Versicherungsschutzes ab 2014 die elektronische Gesundheitskarte zu benutzen. Die Karte mit Foto ist verfassungsgemäß, entschied nun das Sozialgericht Berlin.

Anfang 2014 wird die Nutzung der seit Jahren umstrittenen elektronischen Gesundheitskarte Pflicht. Bereits seit einigen Monaten wehren sich Versicherte vor allem wegen datenschutzrechtlicher Bedenken gegen die Einführung. Erstmals lehnte ein Gericht nun einen Antrag aus inhaltlichen Gründen ab. Der Antragsteller weigerte sich trotz mehrfacher Aufforderung, seiner Krankenkasse zur Anfertigung der neuen Gesundheitskarte seine Personalangaben und ein Lichtbild zu übersenden. Zur Begründung gab er an, die „biometrisch angelegten Krankenkarten“ nicht nutzen zu wollen und verwies auf die dagegen erhobene öffentliche Kritik.

Kein Anspruch auf Ausstellung eines anderweitigen Versicherungsnachweises

Mit Beschluss vom 07.11.2013 (Az. S 81 KR 2176/13 ER) erklärte das Sozialgericht Berlin, dass der Antragsteller gesetzlich verpflichtet sei, ab 2014 zum Nachweis seines Versicherungsschutzes die elektronische Gesundheitskarte zu nutzen. Diese Nutzungspflicht beschränke zwar seine allgemeine Handlungsfreiheit, sei jedoch durch das Interesse der Solidargemeinschaft an einer effektiven Leistungserbringung und Abrechnung gerechtfertigt. Zudem sei er zur Mitwirkung verpflichtet. Ohne die Übersendung der Personaldaten und eines Fotos könne die Krankenkasse seine Karte nicht erstellen.

Foto soll Missbrauch verhindern

Bei der elektronischen Erweiterung der Krankenversicherungskarte ändere sich nichts am Umfang der Daten, die auf der Karte enthalten seien, so die Richter. Weder die Speicherung dieser Daten noch das Foto verletzten das Sozialgeheimnis des Antragstellers. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung müsse hingenommen werden. Die zwingend anzugebenden Personaldaten beträfen keine höchstpersönlichen oder sensiblen Verhältnisse. Der Umstand, dass die elektronische Gesundheitskarte technisch geeignet sei, weitere Angaben und Funktionalitäten aufzunehmen, stehe der Nutzung nicht entgegen. Zum einen seien diese Erweiterungen noch gar nicht eingeführt. Zum anderen brauche es dafür laut Gesetz die entsprechende Zustimmung der Versicherten.

(SG Berlin / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.11.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.