27.09.2013 | Gesundheit

AOK-Krankenhausnavigator darf vorerst im Netz bleiben

Die Veröffentlichung von Krankenhaus-Bewertungen schafft Transparenz, aber auch Streit. Erstmals rief nun ein Krankenhaus das Sozialgericht Berlin an, um gegen das AOK-Bewertungsportal vorzugehen.

Die AOK betreibt seit 2010 im Internet einen „Krankenhausnavigator“, in dem für ausgewählte Leistungsbereiche (Beispiel: Einsetzen eines künstlichen Hüftgelenkes) die Qualität von Krankenhäusern bewertet wird. Grundlage ist eine von der AOK selbst veranlasste wissenschaftliche Auswertung von Abrechnungs- und Versichertenstammdaten. Berücksichtigt werden sowohl Daten aus der Phase der akuten Krankenhausbehandlung als auch Patientendaten aus dem Jahr davor und danach. Das Ergebnis soll Ärzten und Patienten bei der Auswahl einer Klinik helfen.

Überschreitung der Befugnisse?

Im August 2013 ersuchte ein Krankenhaus aus Nordrhein-Westfalen das Sozialgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz gegenüber dem AOK-Bundesverband und beantragte es zu untersagen, die aus der „Qualitätssicherung mit Routinedaten“ gewonnenen Daten und Bewertungen im Krankenhausnavigator zu veröffentlichen. Es befürchtet, aufgrund der Angaben Nachteile im Wettbewerb zu haben. Die AOK überschreite ihre Befugnisse, wenn sie einen Qualitätsvergleich außerhalb des gesetzlich geregelten Qualitätssicherungssystems durchführe.

Ergebnis steht aus

Das Sozialgericht Berlin lehnte den Antrag mit Beschluss vom 19.09.2013 (Az. S 89 KR 1636/13) ab und entschied, dass die AOK bis auf weiteres berechtigt bleibe, im Internet mittels des so genannten Krankenhausnavigators über die Behandlungsqualität von Krankenhäusern zu informieren. Die Frage, inwieweit sie hierzu befugt ist, bleibe offen, sei jedoch zu komplex, um im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden zu werden. Einem Krankenhaus, das selbst 3 Jahre gewartet hat, bis es sich gegen die Veröffentlichung des Qualitätsvergleichs wehrt, ist zumutbar, eine gründliche Prüfung der Streitfrage in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten.

(Berlin / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.09.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.