23.09.2013 | Hessisches Finanzgericht

Kein Betriebsausgabenabzug für ein Golfturnier

Ein Unternehmen, das anlässlich einer Benefizveranstaltung ein Golfturnier veranstaltet, kann die entsprechenden Aufwendungen für Platzmiete und Bewirtung nicht als Betriebsausgaben abziehen.

Ein Versicherungsbüro veranstaltete einmal jährlich ein Golfturnier mit anschließender Abendveranstaltung an. Die Turniere waren in eine Serie von Golfturnieren verschiedener Unternehmen eingebunden, die für die jährlich stattfindenden "Tour der Hoffnung" zugunsten krebskranker Kinder stattfand. An der Abendveranstaltung nahmen Prominente und interessierte Dritte teil, zum Teil auch Geschäftspartner. Im Rahmen einer Außenprüfung wurden die geltend gemachten Aufwendungen für die Golfturniere einschließlich Abendveranstaltungen nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Hiergegen wandte sich das Versicherungsbüro. Die Aufwendungen seien nach Maßgabe des Sponsoringerlasses als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Golfsport fällt unter den Begriff "ähnliche Zwecke"

Vor Gericht hatte das Versicherungsbüro keinen Erfolg. Das Hessische Finanzgericht entschied mit Urteil vom 22.05.2013 (Az. 11 K 1165/12), dass dem Betriebsausgabenabzug das Abzugsverbot aus § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz entgegenstehe. Hiernach dürften Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Bei dem Golfsport und dementsprechend bei Golfturnieren mit anschließender Abendveranstaltung handele es sich um "ähnliche Zwecke" im Sinne dieser Vorschrift. Der Zweck des Golfturniers sei völlig unbeachtlich, so die Richter.

Gegen die Entscheidung wurde bereits Revision eingelegt (BFH-Az. IV R 24/13).

(Hessisches FG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.09.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.