29.08.2013 | Kommunalrecht

Altpapiersammlungen durch gewerbliche Unternehmen erlaubt

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat flächendeckende Altpapier-Sammlungen gewerblicher Unternehmen mittels entsprechender Tonnen zugelassen.

Drei Verwertungsunternehmen waren vormals im Auftrag von drei Kommunen tätig. Im Zuge der stark gestiegenen Altpapierpreise ab dem Jahr 2008 lösten die Kommunen die bestehenden Auftragsverhältnisse mit den Unternehmen auf; die Unternehmen führten die Sammlungen jedoch eigenständig und eigenverantwortlich weiter. Der Kreis, der für die Verwertung des Altpapiers zuständig ist, soweit es von den Kommunen eingesammelt und ihm überlassen wird, untersagte daraufhin die Sammlungen auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

Keine Beeinträchtigung für Kommunen

Dagegen klagten die Unternehmen erfolgreich vor dem OVG (Urteile vom 15.08.2013, Az. 20 A 2798/11, 20 A 3043/11 und 20 A 3044/11). Die Richter entschieden, dass die Sammlungen auf der Grundlage des jetzt geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetzes zulässig seien. Das Gesetz erlaube die Untersagung von gewerblichen Sammlungen, wenn überwiegende öffentliche Interessen den Sammlungen entgegenstünden. Solche überwiegenden öffentlichen Interessen seien hier nicht feststellbar. Weder die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger noch die des Rücknahmesystems für Verkaufsverpackungen sei gefährdet. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sei nicht wesentlich beeinträchtigt. Da die Kommunen das Einsammeln von Altpapier eingestellt hätten, werde ihnen durch die Sammlungen der Unternehmen kein Altpapier entzogen. Relevante Auswirkungen auf die Abfallgebühren hätten die Sammlungen nicht. Die Sammlungen erschwerten auch nicht die Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb oder unterliefen diese.

(OVG NRW / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 29.08.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.