09.08.2013 | Immobilienbesitzer

Umsatzsteuer auf Feuerstättenbescheid?

Ein Hauseigentümer muss zusätzlich zur Gebühr für einen vom Schornsteinfeger ausgestellten Feuerstättenbescheid auch die hierauf entfallende Umsatzsteuer zahlen, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Ein Feuerstättenbescheid wird bei der regelmäßigen Feuerstättenschau ausgehändigt und informiert den Hauseigentümer darüber, welche Arbeiten in welchen Zeiträumen vorgeschrieben sind. Im streitigen Fall hatte ein Bezirksschornsteinfegermeister die Umsatzsteuer zusammen mit der Gebühr für den Feuerstättenbescheid erhoben. Der Hauseigentümer erhob dagegen Klage vor dem Verwaltungsgericht. Er argumentierte, dass zwischen der gewerblichen Tätigkeit eines Schornsteinfegers und dessen hoheitlichen Aufgaben zu unterscheiden sei. Beim Erlass des Bescheids werde er als Behörde hoheitlich und damit umsatzsteuerfrei tätig.

Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 24.06.2013 (Az. 3 K 1111/12.KO) ab. Nach dem Schornsteinfegergesetz sei den Gebühren die nach dem Umsatzsteuergesetz fällige Umsatzsteuer hinzuzurechnen gewesen. Steuerpflichtig nach dem Umsatzsteuergesetz seien Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführe. Um eine solche Unternehmerleistung handele es sich auch beim Erlass des Bescheids. Ein Anlass, weshalb zwischen Tätigkeiten, bei denen der Schornsteinfeger besondere hoheitliche Befugnisse in Anspruch nehme, und anderen Tätigkeiten zu unterscheiden sei, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Auch sei unerheblich, ob die hoheitliche Gebühr für den Bescheid nur der Deckung der durch das hoheitliche Handeln entstehenden Kosten diene. Es komme für die Einstufung als gewerbliches Handeln nämlich nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht des Schornsteinfegers an; vielmehr sei bereits ausreichend, dass es sich um eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen handele.

(VG Koblenz / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 09.08.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.