31.07.2013 | Europa

Reihengeschäft: Zur Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Der Bundesfinanzhof hatte über die Frage der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung zu entscheiden, bei der ein Unternehmer aus einem Drittland Zwischenhändler war und keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorlegte.

Eine deutsche GmbH verkaufte zwei Maschinen an ein US-amerikanisches Unternehmen. Dieses teilte der GmbH auf Anfrage lediglich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einer finnischen Ltd. mit, an die es die Maschinen weiterverkauft hatte. Die Maschinen wurden von einer Spedition der US-Firma abgeholt und nach Finnland verschifft. Ob die US-Firma in Finnland einen innergemeinschaftlichen Erwerb erklärt hat, ist nicht festgestellt. Das Finanzamt behandelte die Lieferung der GmbH jedenfalls nicht als steuerfrei, und das Finanzgericht lehnte die Klage ab.

Zwei Verkäufe, eine Versendung

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen (Urteil vom 28.05.2013, Az. XI R 11/09). Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt voraus, dass der verkaufte Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat befördert wird. Der Abnehmer muss außerdem Unternehmer sein und mit dem Erwerb in seinem Land der Umsatzsteuer unterliegen. Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass zwei Verkäufe, aber nur eine Versendung stattgefunden haben. Da die Versendung Tatbestandsmerkmal der innergemeinschaftlichen Lieferung ist, kommt es zunächst darauf an, ob die Versendung dem ersten Verkauf zugerechnet werden kann. Nur dann hätte die GmbH eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei erbracht. Das Gegenteil wäre allerdings der Fall, wenn der US-amerikanische Zwischenhändler der finnischen Endabnehmerin die Verfügungsmacht am Verkaufsgegenstand schon vor der Versendung verschafft hätte. Das muss das FG nun aufklären.

USt-ID nicht die einzige Nachweismöglichkeit

Dass die GmbH eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ihres US-amerikanischen Abnehmers nicht angeben konnte, steht der Annahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht entgegen. Dies ist zwar nach nationalem Recht Voraussetzung für die Anerkennung der Steuerfreiheit. Der BFH hatte jedoch Zweifel, ob die Vorschrift mit dem EU-Recht vereinbar ist. Auf Anfrage des BFH (STB Web berichtete) hat der EuGH entschieden, dass die Mitgliedsstaaten zwar den buchmäßigen Nachweis der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verlangen dürfen. Eine innergemeinschaftliche Lieferung dürfe aber nicht schon deshalb verneint werden, weil er fehle. Der redliche Lieferer kann danach auch auf andere Weise nachweisen, dass der Erwerber Unternehmer ist und dass der Erwerb bei ihm der Umsatzsteuer unterliegt (EuGH Urteil vom 27.09.2012, Az. C-587/10). Auch diese Frage wird das FG noch zu klären haben.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 31.07.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.