12.07.2013 | Rechtsprechung

Zum Aufsichtsrat bei kommunalen Holding-Gesellschaften

Die Bielefelder Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs-GmbH (BBVG) muss keinen Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes bilden, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Die BBVG hält sämtliche Anteile der Stadtwerke Bielefeld GmbH, verfügt aber nur über sechs eigene Mitarbeiter. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, die mehr als 2.000 Mitarbeiter der Stadtwerke seien der BBVG als herrschendem Unternehmen zuzurechnen. Die Entscheidungsträgerin bei beiden Gesellschaften sei die Stadt Bielefeld. Da diese aber als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mitbestimmungspflichtig sei, müsse der paritätisch besetzte Aufsichtsrat „eine Ebene tiefer“, nämlich bei der BBVG angesiedelt werden.

Keine Weisungs- und Leitungsmacht

Die BBVG wandte dagegen ein, als Holding- oder Beteiligungsgesellschaft keinerlei Leitungsmacht über die Stadtwerke auszuüben. Vor Gericht bekam die BBVG Recht. Das OLG Düsseldorf stellte mit Beschluss vom 04.07.2013 (Az. I-26 W 13/08) fest, dass die BBVG zwar als herrschendes Unternehmen einzustufen sei, jedoch weder sie noch die Stadt Bielefeld den Stadtwerken Bielefeld GmbH gegenüber Weisungen erteile und Leitungsmacht ausübe. Die gesetzliche Vermutung, dass bei einer derartigen Unternehmensstruktur die Unternehmen einen „von oben geführten“ Konzern bildeten, sei daher widerlegt, sodass die zur Bildung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrats notwendige Beschäftigtenzahl bei der BBVG nicht erreicht wird.

(OLG Düsseldorf / STB Web)

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