12.07.2013 | Immobiliengeschäfte

Denkmalschutz: Zur steuerlichen Förderung selbstgenutzter Gebäude

Der Nutzungswechsel bei steuerbegünstigten, für eigene Wohnzwecke genutzte Baudenkmäler während des laufenden Kalenderjahrs ist unschädlich, entschied das Niedersächsische Finanzgericht (NFG).

Der Kläger kaufte im Jahr 2000 ein Grundstück mit einem sanierungsbedürftigen, denkmalgeschützten Gebäude und bewohnte dieses mit seinen Eltern. Das Finanzamt gewährte die Steuerbegünstigung für die Sanierungskosten nach dem Einkommensteuergesetz ab dem Jahr der Fertigstellung (2003) und für die Folgejahre (Förderzeitraum 10 Jahre). Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Kläger seit März 2010 mit seiner Lebensgefährtin im Nachbarhaus wohnte. Das Förderobjekt hatte er unentgeltlich seinen Eltern überlassen. Das Finanzamt ging davon aus, dass durch den Nutzungswechsel die Fördervoraussetzungen nicht mehr vorlägen und kürzte den Förderbetrag für 2010 zeitanteilig.

Nutzungswechsel war hier unbeachtlich

Entgegen der Auffassung des Finanzamts kam das NFG jedoch zu dem Ergebnis, dass die Steuerbegünstigung bei einem unterjährigen Wechsel von der Selbstnutzung zur unbeachtlichen vollständigen unentgeltlichen Überlassung an Angehörige nicht zeitanteilig zu kürzen ist (Urteil vom 06.05.2013, Az. 9 K 279/12). Dies ergebe sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus dem gesetzgeberischen Willen. Davon abgesehen sei auch bei vergleichbaren Steuerbegünstigungen in der Vergangenheit vom Jahresprinzip ausgegangen worden.

Fall hat grundsätzliche Bedeutung

Das NFG hat sich mit dem Urteil als erstes Finanzgericht mit der Problematik einer zeitanteiligen Kürzung des Förderbetrags im Falle eines unterjährigen steuerschädlichen Nutzungswechsels auseinandergesetzt. Daher hat es auch die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

(NFG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.07.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.