09.07.2013 | Immobiliengeschäfte

Zur Spekulationsfrist bei aufschiebenden Bedingungen

Für die Berechnung der zehnjährigen sog. Spekulationsfrist kommt es auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags und nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster hatte der Kläger ein Grundstück, das er im März 1998 erworben hatte, im Januar 2008 wieder verkauft. Besitz, Nutzen und Lasten an dem Grundstück sollten laut Vertrag im Juli 2008 auf den Käufer übergehen. Zudem hatten die Parteien vereinbart, dass der Vertrag nur wirksam wird, wenn eine bestimmte behördliche Freistellungsbescheinigung erteilt wird. Die Bescheinigung lag erst im Dezember 2008 vor. Das Finanzamt war der Meinung, der Verkauf sei innerhalb der gesetzlichen Zehnjahresfrist erfolgt und unterwarf den Gewinn der Besteuerung.

Vertragsinhalt ist maßgeblich

Vor dem Finanzgericht hatte er Kläger jedoch Erfolg (Urteil vom 22.05.2013, Az. 10 K 15/12). Maßgeblich für die Frage, ob ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft vorliege, sei die Wirksamkeit des Vertrags. Diese sei nicht vor Ablauf der Zehnjahresfrist eingetreten, denn die Wirksamkeit des Vertrages habe unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Freistellungsbescheinigung gestanden. Diese Bedingung war erst nach Ablauf der Spekulationsfrist eingetreten, sodass die Veräußerung steuerfrei war, so die Richter. Dies gelte unabhängig davon, dass der Bedingungseintritt von der Entscheidung einer nicht am Vertrag beteiligten Behörde abhängig gewesen sei. Der Eintritt der Bedingung wirke auch nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück.

Mit dem Urteil hat das FG Münster über eine bei Veräußerungsgeschäften immer wieder auftretende, höchstrichterlich noch nicht geklärte Fragestellung zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Aus diesem Grund wurde die Revision gegen das Urteil zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

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