15.05.2013 | BFH-Urteil

Erfolgreiche Klage wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

Erste Sachentscheidung nach neuer Rechtslage: Der Bundesfinanzhof stellt fest, dass die Dauer eines Verfahrens vor dem Finanzgericht unangemessen lang war.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren im Dezember 2011 besteht die Möglichkeit, die unangemessene Dauer eines Verfahrens zu rügen und hierfür Wiedergutmachung, ggf. auch in Form einer Geldentschädigung, zu erlangen. Für Entschädigungsklageverfahren aus dem Bereich der Finanzgerichtsbarkeit ist in erster und letzter Instanz der Bundesfinanzhof (BFH) zuständig.

Finanzgericht war knapp sechs Jahre untätig

So hatte nun der BFH eine erste Sachentscheidung auf der Grundlage dieser neuen gesetzlichen Regelungen zu treffen und im konkreten Fall eine Verfahrensverzögerung festgestellt, dem Kläger allerdings nicht die beantragte Geldentschädigung zugesprochen (Urteil vom 17.04.2013, Az. X K 3/12). Das - eher einfach gelagerte - Ausgangsverfahren war mehr als sechs Jahre beim FG anhängig. Während eines Zeitraums von fünfeinhalb Jahren war das Finanzgericht weitestgehend untätig geblieben.

Erfolgsaussicht für Entschädigung maßgeblich

Nähere Festlegungen zu der im Regelfall noch als angemessen anzusehenden Dauer finanzgerichtlicher Verfahren traf der BFH jedoch nicht, da er von der Festsetzung einer Geldentschädigung abgesehen und die Entschädigungsklage insoweit abgewiesen hat. Dies beruhte darauf, dass der Kläger vor dem Finanzgericht in seiner eigenen Klagebegründung Tatsachen vorgetragen hatte, aus denen sich zweifelsfrei ergab, dass seine Klage unbegründet war. Stehe die Erfolglosigkeit eines Verfahrens für jeden Rechtskundigen von vornherein fest, sei dessen Verzögerung für den Beteiligten objektiv nicht von besonderer Bedeutung, so die Richter.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 15.05.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.