28.04.2013 | Umsatzsteuer

Zum Vorsteuerabzug bei Erwerb eines Mandantenstamms für eine neu gegründete Steuerberatungs-GbR

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob der Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstamms berechtigt sein kann.

Der Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR erwarb von der GbR einen Teil des Mandantenstamms nur zu dem Zweck, diesen einer unter seiner maßgeblichen Beteiligung neu gegründeten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.

Die Senate sind sich uneinig

Der XI. Senat des BFH neigt dazu, den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstamms zu bejahen und stützt sich dabei insbesondere auf die Rechtsgrundsätze, die der EuGH in seinem Urteil vom 01.03.2012 (Az. C-280/10 - Polski Trawertyn) aufgestellt hat. Danach darf der Umstand, dass die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft durch deren Gesellschafter ein von der Umsatzsteuer befreiter Umsatz ist, nicht dazu führen, dass die Gesellschafter im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit mit der Umsatzsteuer belastet werden, ohne dass sie diese abziehen oder erstattet bekommen können.

EuGH muss Zweifel klären

Demgegenüber hat der V. Senat des BFH mitgeteilt, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten will, wonach ein Gesellschafter, der ein Wirtschaftsgut außerhalb seiner eigenen unternehmerischen Tätigkeit erwirbt und dieses seiner Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung überlässt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH-Beschluss vom 06.12.2012, Az. V ER-S 2/12). Der V. Senat bezweifelt, ob die Ausführungen des EuGH im Urteil "Polski Trawertyn" auf den Streitfall übertragbar sind.

Mit Beschluss vom 20.02.2013 (Az. XI R 26/10) hat der BFH nun diese Frage zur Klärung der verbleibenden Zweifel dem EuGH vorgelegt.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.04.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.