16.04.2013 | Bundesarbeitsgericht

Sozialplangestaltung und Altersrentenbezug

Die Berücksichtigung einer möglichen vorgezogenen gesetzlichen Altersrente im Sozialplan verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verbot der Altersdiskriminierung.

Nach dem Sozialplan eines Unternehmens berechnete sich die Abfindung nach dem Bruttoentgelt, der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter (Standardformel). Nach Vollendung des 58. Lebensjahrs erhalten die Beschäftigten einen Abfindungsbetrag, der sich auf einen 85%igen Bruttolohnausgleich unter Anrechnung des Arbeitslosengelds bis zum frühestmöglichen Eintritt in die gesetzliche Altersrente beschränkt. Hiernach wurde dem 62-jährigen Kläger eine Abfindung von knapp 5.000 Euro gezahlt. Er hielt jedoch den Systemwechsel für die Berechnung der Abfindung für eine unzulässige Altersdiskriminierung und verlangte eine weitere Abfindung von knapp 235-000 Euro.

Überbrückungsfunktion nicht zu beanstanden

Der Kläger hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg (Urteil vom 26.03.2013, Az. 1 AZR 813/11). Ein Sozialplan solle künftige Nachteile ausgleichen, die Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstehen. Dafür stünden Betriebsparteien nur begrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung. Die an das Lebensalter anknüpfende Berechnung der Abfindung sei  rechtlich zulässig. Wegen der Überbrückungsfunktion einer Sozialplanabfindung sei es nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsparteien bei rentennahen Arbeitnehmern nur deren bis zum vorzeitigen Renteneintritt entstehenden wirtschaftlichen Nachteile nach einer darauf bezogenen Berechnungsformel ausgleichen. Sie seien nicht gehalten, den rentennahen Arbeitnehmern mindestens die Hälfte einer nach der Standardformel berechneten Abfindung zu gewähren.

(BAG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.04.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.