10.04.2013 | BFH-Urteil

Zur Haftung von Bankmitarbeitern wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Die Mitarbeiter eines Kreditinstituts haften nicht für die von anonym gebliebenen Kunden mutmaßlich hinterzogene Einkommensteuer auf im Ausland erzielte Kapitalerträge.

Der Leiter der Wertpapierabteilung eines großen deutschen Kreditinstituts hatte 1992 und 1993 daran mitgewirkt, dass Kunden Wertpapiere unter Verschleierung ihrer Identität nach Luxemburg oder in die Schweiz transferieren konnten. Dies diente dazu, der 1991 in Deutschland eingeführten Zinsabschlagssteuer zu entgehen. Steuerstrafrechtliche Ermittlungen brachten zwar den Umfang des anonym transferierten Vermögens zu Tage. Es gelang jedoch nicht, sämtliche Kunden namentlich zu enttarnen. Von den enttarnten Kunden hatte nahezu keiner die im Ausland erzielten Kapitalerträge in seiner Steuererklärung angegeben.

Finanzamt geht gegen Bankmitarbeiter vor

Das Finanzamt übertrug die Erkenntnisse aus der Gruppe der enttarnten Kunden auf die Gruppe der nicht enttarnten Kunden und nahm den Bankmitarbeiter unter Anwendung eines großzügigen Sicherheitsabschlags für die von den nicht enttarnten Wertpapierkunden mutmaßlich hinterzogene Einkommensteuer auf im Ausland erzielte Kapitalerträge in Haftung.

Beweislast liegt nicht beim Beschuldigten

Der BFH bestätigte jedoch mit Urteil vom 15.01.2013 (Az. VIII R 22/10) das Finanzgericht. Dieses hatte u.a. ausgeführt, dass allein die Tatsache des anonymen Kapitaltransfers nicht ausreiche, um sicher zu sein, dass die nicht enttarnten Kunden die Einkommensteuer auf im Ausland erzielte Kapitaleinkünfte hinterzogen hätten. Auch die Erkenntnisse aus der Gruppe der enttarnten Kunden könnten für die Gruppe der anonym gebliebenen Kunden konkrete tatsächliche Feststellungen nicht ersetzen. Dies gehe zu Lasten der Finanzverwaltung, die hierfür die Feststellungslast trage. Ob eine Steuerhinterziehung unter anderen tatsächlichen Voraussetzungen auch ohne namentliche Kenntnis des Haupttäters in Betracht kommt, hat der BFH ausdrücklich offen gelassen.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 10.04.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.