19.03.2013 |

Patientenverfügung und Organspendeerklärung müssen sich nicht ausschließen

Die Bundesärztekammer hat ein Arbeitspapier zum Verhältnis von Patientenverfügung und Organspendeerklärung veröffentlicht, das Ärzten Orientierungshilfe in Konfliktsituationen geben soll. Danach muss es kein Widerspruch sein, wenn Menschen in einer Patientenverfügung lebensverlängernde Maßnahmen ausschließen und gleichzeitig ihre Organspendebereitschaft dokumentieren.

Nach dem Transplantationsgesetz ist eine postmortale Organspende nur zulässig, wenn bei dem Spender der Hirntod festgestellt ist und der Patient oder subsidiär seine Angehörigen die Einwilligung zur Organspende erklärt haben. Hat sich der Patient gleichzeitig gegen lebenserhaltende Maßnahmen ausgesprochen, scheint dies der für die Organentnahme notwendigen Durchführung der Hirntoddiagnostik, die mit intensivmedizinischen Maßnahmen verbunden ist, entgegenzustehen.

Das von einem Expertenkreis aus Medizinern, Juristen und Ethikern erstellte Arbeitspapier der Bundesärztekammer gibt Ärzten Orientierung, wie sie mit diesen Konfliktsituationen umgehen können. So werden verschiedene Fallkonstellationen diskutiert und aus rechtlicher und ethischer Sicht bewertet.

"Wir empfehlen, die Formulierungen in den Mustern für Patientenverfügungen und Organspendeausweisen zu ergänzen. Hierfür haben wir in dem Arbeitspapier entsprechende  Textbausteine bereitgestellt", erklärte Montgomery. Erforderlich sei auch, nicht nur die Bereitschaft des Patienten zur Organspende im Allgemeinen, sondern auch die Einwilligung in die dafür erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Patientenvertreter und den Angehörigen anzusprechen.

Download:

Arbeitspapier zum Verhältnis von Patientenverfügung und Organspendeerklärung


(BÄK / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 19.03.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.