12.03.2013 | Einkommensteuer

Steuerberatungskosten für StraBEG-Erklärungen sind nicht abziehbar

Steuerberatungskosten für die Abgabe von strafbefreienden Erklärungen können weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abgezogen werden, stellte der Bundesfinanzhof klar.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar mehrere strafbefreiende Erklärungen nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) abgegeben. Bei der Erstellung wurden sie von ihrem Steuerberater unterstützt, der hierfür ein Honorar in Höhe von 11.600 Euro Rechnung stellte. Das Finanzamt versagte jedoch den Abzug bei der Einkommensteuerveranlagung. Das Ehepaar war der Ansicht, dass nur Beratungskosten dem Abzugsverbot unterliegen, die bei ordnungsgemäßer ursprünglicher Erklärung angefallen wären – nicht jedoch die Aufwendungen, die erst wegen des erheblichen Mehraufwands und des erforderlichen Beratungsbedarfs bei den Erklärungen nach dem StraBEG entstanden seien.

Werbungskosten nicht vom StraBEG vorgesehen

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte das Ehepaar keinen Erfolg (Urteil vom 20.11.2012, Az. VIII R 29/10). Zum einen seien die Kosten für die Erstellung der steuerlichen Erklärungen keine Werbungskosten, da dies vom Sinn und Zweck des StraBEG her ausgeschlossen sei. Das StraBEG weiche erheblich von dem System des EStG ab. Beispielsweise sehe § 8 Abs. 1 StraBEG ein Erlöschen des Einkommensteueranspruchs vor, der hinsichtlich der nach dem StraBEG nachträglich erklärten Einnahmen nach dem EStG bereits entstanden war. Dadurch gelte der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StraBEG zu entrichtende Betrag nur fiktiv als Einkommensteuer. Beratungskosten zur Ermittlung der fiktiven Einnahmen betreffen jedoch keine Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 EStG. Sie sind damit nicht vom Anwendungsbereich des EStG erfasst und können somit keine Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 EStG darstellen.

Sonderausgabenabzug nicht vom Gesetzgeber gewollt  

Auch den Abzug als Sonderausgaben verneinte der BFH. Bis einschließlich 2005 gehörten nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. steuerliche Beratungskosten zu den Sonderausgaben. Nach der Gesetzesbegründung sollten Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, die ihnen durch eine Steuerberatung erwachsenen Kosten abzuziehen, weil sie ihre Pflichten wegen der Schwierigkeit und Unübersichtlichkeit des Steuerrechts ohne fremde Hilfe nicht erfüllen können. Dieser Ansatz rechtfertige aber nur den Abzug von Beratungsaufwendungen, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen. Zweck der damaligen Vorschrift war es aber nicht, sämtliche Steuerberaterhonorare als Sonderausgaben zu qualifizieren. Beratungskosten im Zusammenhang mit der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG werden nicht vom Entlastungsgedanken erfasst. Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ziele wesentlich auf die Erlangung der Strafbefreiung ab; damit verfolge der Steuerpflichtige angesichts eines bereits verwirklichten Steuerdelikts einen privaten Zweck, sodass keine sozialpolitischen Erwägungen eine einkommensmindernde Berücksichtigung der Kosten gebieten würden.


(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.03.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.