08.03.2013 | Bundesverwaltungsgericht

Betreuertätigkeit von Rechtsanwälten als Gewerbe?

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Rechtsanwälte, die sich neben ihrem Anwaltsberuf als Berufsbetreuer betätigen, verpflichtet sind, die Betreuertätigkeit als Gewerbe anzumelden.

Die Kläger, eine Rechtsanwältin und ein Rechtsanwalt, wurden von der Stadt aufgefordert, die gewerbliche Tätigkeit „Berufsbetreuer(in)“ anzumelden. Die hiergegen gerichteten Klagen hatten keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 27.02.2013 (Az. 8 C 7.12) klar, dass es sich bei der Tätigkeit des Berufsbetreuers um den Betrieb eines stehenden Gewerbes handele, mit der Folge, dass die Tätigkeit gewerberechtlich angezeigt werden müsse. Dies gelte auch dann, wenn sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt werde.

Betreuer ist kein freier Beruf

Die Tätigkeit als Berufsbetreuer erfülle alle Merkmale des Gewerbebegriffs, da es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf Dauer angelegte und selbstständige Tätigkeit handelt, erklärten die Richter. Sie sei auch kein Freier Beruf, sodass die Gewerbeordnung nicht anwendbar wäre. Eine freiberufliche Tätigkeit würde jedenfalls eine höhere Bildung oder schöpferische Begabung voraussetzen. Des Weiteren fehle es an der für einen Freien Beruf typischen fachlichen Unabhängigkeit, da der Berufsbetreuer seine Entscheidungen nicht kraft überlegenen Fachwissens trifft.

Kein Bestandteil des Anwaltsberufs

Hinzu komme, so das Gericht, dass eine Betreuertätigkeit auch nicht Bestandteil der anwaltlichen Tätigkeit sei. Insbesondere die Vergütungsregelung für Betreuer zeige, dass die Übernahme von Betreuungen keine dem Rechtsanwaltsberuf vorbehaltene oder ihn in besonderer Weise charakterisierende Tätigkeit ist. Die Vergütung richtet sich nach den Regelungen des Betreuungsrechts und gerade nicht nach dem anwaltlichen Gebührenrecht.

(BVerwG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.03.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.