20.02.2013 | Einkommensteuer

BFH zur Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen

Die lohnsteuerrechtliche Wertung von Zuwendungen wie beispielsweise Betriebsveranstaltungen hängt nicht davon ab, ob die Vorteilsgewährung für den Arbeitnehmer im Einzelfall üblich ist.

Die Kosten einer im Jahr 2007 durchgeführten Betriebsveranstaltung hatten sich je Teilnehmer auf 175 Euro belaufen. Da die Finanzverwaltung seit dem Veranlagungszeitraum 2002 eine Freigrenze von 110 Euro zugrunde legt, hatte das Finanzamt deshalb die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten insgesamt als lohnsteuerpflichtig behandelt. Der Arbeitgeber vertrat jedoch die Auffassung, dass die Freigrenze durch den BFH an die Preisentwicklung anzupassen sei.

BFH fordert Finanzverwaltung zum Handeln auf

Der BFH lehnte die Klage ab und entschied mit Urteil vom 12.12.2012 (Az. VI R 79/10), dass eine ständige Anpassung des Höchstbetrags (Freigrenze) an die Geldentwertung nicht Aufgabe des Gerichts sei. Nach seiner Auffassung sei zumindest für das Jahr 2007 noch an der Freigrenze in Höhe von 110 Euro festzuhalten, bei deren Überschreitung die Zuwendung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sei. Der BFH forderte jedoch die Finanzverwaltung auf, "alsbald" den Höchstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungswissen neu zu bemessen. Er behielt sich im Übrigen vor, seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung einer Freigrenze als Ausfluss typisierender Gesetzesauslegung zu überprüfen.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.02.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.