06.02.2013 |

Hessisches Finanzgericht entscheidet zu einer steuerlichen Gestaltung mit Goldhandel (sog. Goldfingerfall)

Der steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten aus einer Beteiligung an einem vom Steuerpflichtigen selbst gegründeten britischen Unternehmen scheidet nur dann aus, wenn auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, gezielt zeitweilig Verluste zu nutzen. Das hat das Hessische Finanzgericht klargestellt.

Der Kläger hatte in Großbritannien ein Unternehmen gegründet, das sich nach seiner Satzung mit dem Handel von Edelmetallen, Rohstoffen und Wertpapieren beschäftigte. Das Unternehmen erwarb im ersten Jahr seiner Tätigkeit in erheblichem Umfang Goldbarren. In der Einkommensteuererklärung begehrte der Kläger erfolglos die Berücksichtigung eines Verlustanteils aus der Unternehmensbeteiligung im Wege des sog. negativen Progressionsvorbehalts nach § 32 b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Verlust ergab sich dabei insbesondere aus dem vom Kläger angesetzten sofortigen Betriebsausgabenabzug der Anschaffungskosten der erworbenen Goldbarren als Umlaufvermögen nach § 4 Abs. 3 EStG.

Besteuerungsrecht liegt bei der Bundesrepublik Deutschland

Das Hessische Finanzgericht entschied, dass das Besteuerungsrecht der Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an dem britischen Unternehmen bei der Bundesrepublik Deutschland liege (Az. 11 K 3175/09). Denn nach den konkreten Verhältnissen liege im Streitjahr lediglich eine vermögensverwaltende Tätigkeit vor. Aufgrund der gewerblichen Prägung des ausländischen Unternehmens erziele der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sei dabei auch nicht an der Ausübung eines Wahlrechts zur Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gehindert. Denn die Pflicht zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich habe nur nach britischem Recht, nicht aber nach deutschem Recht bestanden.

Beratungsbegleitete Umsetzung begründet noch kein Steuerstundungsmodell

Der zutreffenden Verlustermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG stehe auch das Abzugsverbot für sog. Steuerstundungsmodelle nach § 15 b EStG nicht entgegen. Vorliegend handele es sich nämlich nicht um eine modellhafte Gestaltung aufgrund eines vorgefertigten Vertragskonzepts. Vielmehr habe die Gründung des britischen Unternehmens auf einer hinreichend individuellen Gestaltung des Klägers beruht. Zwar habe sich der Kläger jeweils im Vorfeld durch Rechtsanwälte, Steuerberater und Banken beraten lassen. Jedoch liege in einer beratungsbegleiteten, eigenen Umsetzung einer die steuerliche Belastung minimierenden Idee noch keine Nutzung eines in den wesentlichen Strukturen vorhandenen Konzeptes eines Dritten.

Gegen das Urteil vom 15.11.2012 wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs: I R 3/13).


(Hess. FG / STB Web)



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