25.01.2013 | Bundesverwaltungsgericht

Beamtete Lehrer haben keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz für häusliches Arbeitszimmer

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 24. Januar 2013 drei Revisionen zurückgewiesen, in denen beamtete Lehrer an Gymnasien in Niedersachsen insbesondere geltend machten, sie hätten gegenüber ihrem Dienstherrn einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers einschließlich notwendiger Arbeitsmaterialien.

Das Besoldungsgesetz des Landes enthalte für den geltend gemachten Anspruch keine Grundlage, so das Bundesverwaltungsgericht. Es gestatte die Gewährung von Aufwandsentschädigungen unter anderem nur dann, wenn dafür - was hier nicht der Fall sei - im Haushaltsplan Mittel zur Verfügung gestellt worden seien.

Auch aus dem verfassungsmäßigen Recht der Beamten auf Fürsorge des Dienstherrn ergebe sich kein Anspruch auf Aufwendungsersatz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme dies vielmehr nur in Betracht, wenn ansonsten die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde, weil ohne den Ersatz dienstlich veranlasster Aufwendungen eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten würde. Dies konnte hier nicht festgestellt werden.

Häusliches Arbeitszimmer hat auch aufwiegende Vorteile

Der von jeher mit dem Lehrerberuf einhergehenden Belastung, einen nach eigener Einschätzung ausgestatteten häuslichen Arbeitsbereich vorzuhalten, stehe als Vorteil gegenüber, dass die Lehrer außerhalb ihrer Unterrichts- und Anwesenheitsverpflichtungen über Zeit und Ort ihrer Dienstleistung selbst bestimmen könnten. Zudem würden die Kläger nach den für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts den zeitlich überwiegenden Teil ihrer Dienstverpflichtung nicht zu Hause verbringen, sondern in der Schule. Danach stehe der häusliche Arbeitsbereich in einem relativ großen zeitlichen Rahmen auch für eine mögliche private Nutzung zur Verfügung.

Urteile vom 24.01.2013 (Az. BVerwG 5 C 11.12, BVerwG 5 C 12.12, BVerwG 5 C 13.12).

(BVerwG / STB Web)




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