02.01.2013 | Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Prüfung der Geschäftsunterlagen einer Taxizentrale rechtens

Die Geschäftsunterlagen einer Taxizentrale, aus denen sich Umfang und Beschäftigungsdauer der Fahrer der angeschlossenen Taxiunternehmen ergibt, dürfen von der Zollverwaltung eingesehen und geprüft werden.

Eine Genossenschaft, in der sich örtliche Taxiunternehmen zusammengeschlossen haben, vermittelt über eine Telefonzentrale Fahraufträge an Taxiunternehmer. Jeder Fahrer der angeschlossenen Taxiunternehmen muss sich bei Arbeitsaufnahme mit einer PIN-Nummer bei der Genossenschaft anmelden. Alle eingehenden Fahraufträge vergibt diese in der Reihenfolge des Eingangs und unter Berücksichtigung der Halteplätze der Taxen, wobei die erste Taxe am Halteplatz verpflichtet ist, den Auftrag anzunehmen und unverzüglich auszuführen. Für besondere Fahrdienste erstellt die Genossenschaft auch Rechnungen und schließt Verträge über bargeldlose Fahrten ab.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit Urteil vom 23.10.2012 (Az. VII R 41/10) die Meinung der Zollverwaltung bestätigt, dass sie diejenigen Geschäftsunterlagen der Genossenschaft einsehen und prüfen darf, aus denen sich der Umfang und die Beschäftigungsdauer der Taxifahrer ergibt. Offen legen muss die „Taxizentrale“ alle Geschäftsdaten, aus denen sich der Betrieb einer Taxe durch ein angeschlossenes Unternehmen und der dabei eingesetzte Fahrer sowie die ihm zugeteilten Fahraufträge ergeben, weil sie Auftraggeberin im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist.


(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 02.01.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.