12.12.2012 | Beratertipp

Privatnutzung bei mehreren Fahrzeugen im Betriebsvermögen

Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *

Das BMF hat in einem aktuell veröffentlichten BMF-Schreiben die ertragsteuerliche Erfassung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs näher erläutert und mit Beispielsfällen veranschaulicht. Da die Neufassung für bestimmte Fälle Erleichterungen vorsieht, sollte geprüft werden, ob bereits durch geführte Jahresabschlüsse, für die noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt, deshalb zu ändern ist. Immerhin lässt die Finanzverwaltung es zu, dass für bestimmte Fälle der Ansatz der sog. 1 %-Regelung entfällt.

Privatnutzung ist grundsätzlich für jedes Fahrzeug anzusetzen

Zunächst wiederholt die Verwaltung ihre bislang schon vertretene strenge Auffassung: Gehören gleichzeitig mehrere Fahrzeuge zum Betriebsvermögen, muss für jedes (!) dieser Fahrzeuge der pauschale Nutzungswert angesetzt werden, das vom Steuerpflichtigen und zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. So ist es denkbar, dass für sechs BEtriebsfahrzeuge die Privatnutzung anzusetzen ist, selbst wenn nur drei Personen zum Kreis derjenigen gehören, die die Fahrzeuge nutzen könnten.

Die bloße Behauptung, ein Betriebsfahrzeug würde nicht privat genutzt, bzw. die Fahrten würden mit einem anderen Fahrzeug vorgenommen, reicht zur Abwendung des Ansatzes der Privatnutzung nach Meinung der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht aus. Den Steuerpflichtigen treffe für eine solche Behauptung die objektive Beweislast. Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass ein oder mehrere Fahrzeuge nicht privat genutzt werden, ist für die Anwendung der sog. 1 %-Regelung allerdings kein Raum.

Praxishinweis: Von dieser Regelung nicht betroffen sind „andere Kraftfahrzeuge“ im Sinne des KraftStG. Zu anderen Fahrzeugen zählen etwa Zugmaschinen oder Lastkraftwagen.

Für Fahrzeuge, die typischerweise auch privat genutzt werden, muss die fehlende private Nutzung glaubhaft gemacht werden. 

Typische Fahrzeuge für nahezu ausschließlich betriebliche Nutzung

In seinem Erlass aus dem Jahr 2009 hat der Fiskus Nutzungen von Fahrzeugen aufgelistet,  bei denen er bereits aufgrund des Fahrzeugtyps eine nahezu ausschließlich betriebliche Nutzung Fahrzeugen für glaubhaft hält. Dazu zählen  

  • sog. Werkstattwagen (Fahrzeuge, die aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern geeignet sind, vgl. BFH 18.12.2008 – VI R 34/07) und

  • Fahrzeuge, die ausschließlich den eigenen Angestellten zur Verfügung stehen.

Die Finanzverwaltung hat diese Liste ergänzt. Sie vertritt ab sofort die Auffassung, dass für Fahrzeuge, die nach der betrieblichen Nutzungszuweisung nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, eine nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung glaubhaft ist, so dass der Ansatz einer Privatnutzung entfällt.

Hierzu zählen

  • Vorführwagen eines KFZ-Händlers,
  • zur Vermietung bestimmte Fahrzeuge,
  • Fahrzeuge von Steuerpflichtigen, die ihre Tätigkeit nicht in einer festen örtlichen Einrichtung ausüben und
  • Fahrzeuge von Steuerpflichtigen, die ihre Leistungen nur durch den Einsatz eines Kraftfahrzeugs erbringen können.

Gehören solche Fahrzeuge zum Betriebsvermögen, ist die Privatnutzung nur für so viele Fahrzeuge anzusetzen, wie vom Steuerpflichtigen und die zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen genutzt werden können.

Beispiel: Architektin A ist mit M verheiratet und betreibt erfolgreich ein Architekturbüro, das sich auf Baubetreuung spezialisiert hat. Ihren Mitarbeitern stellt sie für die Fahrten zu den Baustellen insgesamt drei Fahrzeuge zur Verfügung. Zwei weitere Fahrzeuge, die dem Betriebsvermögen zugeordnet sind, nutzen ihr Mann und sie auch privat. Da zu A´s Privatsphäre lediglich M zählt, ist die Privatnutzung nur für zwei Fahrzeuge anzusetzen. Eine Privatnutzung für die drei anderen Fahrzeuge ist nicht anzusetzen,  da diese aufgrund betrieblicher Nutzungszuweisung für die Baubetreuung genutzt werden, denn die Baubetreuung kann nur durch Nutzung eines Fahrzeugs erbracht werden. Daher ist es nach Auffassung der Finanzverwaltung glaubhaft, dass drei  Fahrzeuge so gut wie ausschließlich betrieblich genutzt werden.

Mit dieser Änderung kommt zukünftig der betrieblichen Nutzungszuweisung eine besondere Bedeutung zu. Allerdings gilt das nur für Unternehmen, die aufgrund des Unternehmensgegenstandes auf die Nutzung von Fahrzeugen angewiesen sind, wie dies etwa bei einem Makler oder einem Baubetreuer der Fall ist.

Kommt diese Regelung zur Anwendung, sind die Fahrzeuge mit dem höchsten Listenpreis der Privatnutzung zu unterwerfen. Dies zeigt, dass nicht bestimmte Fahrzeuge aus der Privatnutzung herausgehalten werden können, sondern dass lediglich die Anzahl der Fahrzeuge, für die eine Privatnutzung heranzuziehen sind, zahlenmäßig begrenzt wird. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten gilt laut Finanzverwaltung die widerlegbare Vermutung, dass das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis für diese Fahrten genutzt wird. 

Hinweis: Welche formalen Anforderungen an die betriebliche Nutzungszuweisung zu knüpfen sind, lässt die Finanzverwaltung im aktuellen Schreiben offen. 

Gemeinsame Nutzung eines Fahrzeugs

Nutzten der Steuerpflichtige und seine Mitarbeiter ein Fahrzeug gemeinsam auch zu privaten Zwecken, so ist der pauschal ermittelte Nutzungswert auf die Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Hier kommt die sog. 1 %-Regelung insgesamt nur 1 x zum Tragen.


Quelle und Download:

BMF-Schreiben vom 15.11.2012
GZ: IV C 6 - S 2177/10/10002
DOK: 2012/1038276

Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu
Privatfahrten nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 bis 3 EStG; Glaubhaftmachung der Nutzung bestimmter Kraftfahrzeuge

 

* Über die Autorin:

Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht. Sie führt eine eigene Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln und ist die Sprecherin des Erbrechtsausschusses des Kölner Anwaltsvereins. Susanne Christ ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Sie schreibt auch regelmäßig Fachartikel und Kommentare bei STB Web. 

E-Mail: s.christ@netcologne.de

 

(STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.12.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.