11.09.2012 | Urteil

Steuerbegünstigte Entschädigungen: Einzelfall ist entscheidend

Das Hessische Finanzgericht hat klargestellt, dass es bei der Frage, ob eine steuerbegünstigte Entschädigung vorliegt, maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt.

Das Hessische Finanzgericht hatte in zwei unterschiedlichen Verfahren über steuerbegünstigte Entschädigungen zu entscheiden. Im ersten Verfahren (Urteil vom 1.8.2012, Az. 10 K 761/08) hatte ein Steuerberater im Rahmen eines Zeitmietvertrages Kanzleiräume in einem Bürogebäude angemietet. Das Bürogebäude wurde anschließend verkauft. Der neue Eigentümer beabsichtigte den Abriss des Gebäudes, deshalb wurde das Mietverhältnis mittels gesonderter Vereinbarung - gegen eine Abfindungszahlung - vorzeitig aufgelöst. Nach Ansicht der Richter sei die Abfindungszahlung, die der Steuerberater erhalten hatte, keine steuerbegünstigte Entschädigung im Sinne der §§ 34,24 EStG.

Vertragliche Vereinbarungen maßgeblich

Maßgeblich sei dabei die Sicht der Vertragsparteien und die Auslegung der Vereinbarung. Danach sei die gesamte Abfindung ausschließlich als Entgelt für die Räumung und Rückgabe des Mietgegenstands gezahlt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung - steuerbegünstigt - als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen des Steuerberaters aus seiner freiberuflichen Tätigkeit gezahlt worden sei, seien nicht zu erkennen. Gegenstand der Vertragsverhandlungen sei lediglich der Preis für die Entmietung gewesen, was das Vorliegen einer steuerbegünstigten Entschädigung für entgangenen Gewinn ausschließe.

Vertragsstrafe als steuerbegünstigte Entschädigung?

Im zweiten Verfahren (Urteil vom 27.6.2012, Az. 11 K 459/07) hatte eine Sozietät mit einem Rechtsanwalt vereinbart, sich bis zum Abschluss eines Sozietätsvertrags zuerst in Form einer Bürogemeinschaft in noch anzumietenden Räumen zusammenzuschließen. Der Rechtsanwalt nahm jedoch in der Folgezeit nicht an der vereinbarten Bürogemeinschaft teil, weshalb er später aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs zum Ausgleich aller vertraglichen Ansprüche an die Sozietät einen erheblichen Betrag als Vertragsstrafe zu zahlen hatte. Das Hessische Finanzgericht entschied, dass es sich bei der Zahlung nicht um eine steuerbegünstigte Entschädigung, sondern um laufende Einkünfte der Sozietät aus selbstständiger Tätigkeit handele. Denn nach Betrachtung des Einzelfalls fehle es an Leistungen, die als Ersatz für den Wegfall von Einnahmen gewährt worden seien. Bei der Zahlung handele es sich um die bereits im Vertrag über eine Bürogemeinschaft verabredete pauschale Vertragsstrafe.


(Hessisches FG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 11.09.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.