05.09.2012 | BFH-Urteil

Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, können grundsätzlich auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Gebäude veräußert wird und der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um das Darlehen zu tilgen.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Kläger 1994 ein Wohngebäude erworben, dieses vermietet und hieraus Einkünfte erzielt. Im Jahr 2001 veräußerte er das Gebäude mit Verlust. Mit dem Erlös konnten die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen nicht vollständig abgelöst werden; dadurch musste der Kläger auch im Streitjahr 2004 noch Schuldzinsen für die ursprünglichen Verbindlichkeiten zahlen. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten "nachträglichen Schuldzinsen" nicht als Werbungskosten an.

Neue Gesetze fordern neue Rechtsprechung

Das BFH gab dem Kläger mit Urteil vom 20.6.2012 (Az. IX R 67/10) Recht und hielt damit nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Der BFH begründet dies zum einen mit dem Steuerentlastungsgesetz, wonach Wertsteigerungen bei der Veräußerung von privaten Grundstücken innerhalb einer auf 10 Jahre erweiterten Frist zu erfassen sind. Zum anderen begründen die Richter ihre neue Entscheidung auch mit der gesetzestechnischen Verknüpfung von privaten Veräußerungsgeschäften mit einer vorangegangenen steuerbaren und steuerpflichtigen Nutzung des Grundstücks durch die Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG. Demnach wird die Ermittlung des Gewinns aus einem Grundstücksveräußerungsgeschäft strukturell der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens gleichgestellt.

Gleichbehandlung muss gewährleistet werden

Vor diesem Hintergrund sei es folgerichtig, den nachträglichen Schuldzinsenabzugs bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf den im Streitfall zu entscheidenden Sachverhalt auszuweiten und damit die notwendige Gleichbehandlung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Gewinn- und bei den Überschusseinkünften wieder herzustellen, erklärten die Richter.


(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 05.09.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.