22.08.2012 | BFH-Urteil

Geltendmachung von Investitionsabzugsbetrag erleichtert

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Nachweispflichten für Betriebsgründer, die einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, erleichtert. Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung für Betreiber von Photovoltaikanlagen.

Kleine und mittelgroße Betriebe können eine Investitionsförderung erhalten. Diese besteht darin, dass der Betriebsinhaber bereits vor der tatsächlichen Investition einen Teil der künftigen Abschreibungen steuerlich geltend machen kann durch den sog. Investitionsabzugsbetrag. Hierdurch ergibt sich eine frühzeitige steuerliche Entlastung. Erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige die Investition "voraussichtlich" tätigen wird. Dies ist jedoch schwer überprüfbar. Bislang war deshalb eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen Voraussetzung.

Auch andere Indizien gelten

Zwar sei bei noch in Gründung befindlichen Betrieben eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich - so der BFH nunmehr mit Urteil vom 20.6.2012 (Az. X R 42/11) - der Steuerpflichtige habe gemäß § 7g EStG in der neuen Fassung seit 2007 jedoch die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien als ausschließlich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachzuweisen. Für die bis 2007 geltende Ansparabschreibung bleiben die bisherigen Anforderungen hingegen unverändert.

Relevant für Betreiber von Photovoltaikanlagen

Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung für Betreiber von Photovoltaikanlagen. Diese können die Investitionsförderung beanspruchen, wenn sie die Anlage am 31. Dezember des Vorjahres zwar noch nicht verbindlich bestellt hatten, die spätere Durchführung der Investition aber aus anderen Gründen bereits absehbar war.


(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.08.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.