27.08.2012 | Urteil

Pflegeheime dürfen Arztbegleitung in Rechnung stellen

Die Heimaufsicht darf einem Heimträger nicht vorschreiben, dass er Heimbewohner als Regelleistung zum Arzt begleiten lässt. Dieser Service falle nicht unter die allgemeine Pflegeleistung, entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH).

Ein Pflegeheim bot seinen Heimbewohnern die Begleitung zum Arzt außerhalb des Heims nicht als Regelleistung an, sondern rechnete dafür zusätzlich Kosten ab, obwohl der Heimvertrag "Hilfen bei der Mobilität" zu den Regelleistungen zählte. Das Landratsamt ordnete an, dass das Pflegeheim die Arztbegleitung als Regelleistung dementsprechend auch sicherzustellen habe. Der VGH bestätigte die Anordnung im Urteil vom 31.7.2012 (Az. 6 S 773/11) jedoch nicht. Zwar sei es bislang zulässig gewesen, zivilrechtliche Pflichten zugunsten von Heimbewohnern durch die Heimaufsicht festzusetzen. Nach der Neuverteilung der Gesetzgebungskompetenzen auf dem Gebiet des Heimrechts infolge der Föderalismusreform sei das aber seit Inkrafttreten des WBVG am 1.9.2009 nicht mehr möglich. Die Behörde dürfe zwar einem Heimträger vorschreiben, dass er Heimbewohner zum Arzt begleiten lasse, nicht aber, dass dies als allgemeine Pflegeleistung, also ohne gesondertes Entgelt, zu geschehen habe.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.


(VGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.08.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.