15.08.2012 | Urteil

Theologiestudium als abzugsfähige Ärztefortbildung?

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz musste abwägen, unter welchen Umständen ein Arzt ein Theologiestudium als Fortbildung für Seelsorge von der Steuer absetzen kann.

Ein Facharzt für Nuklearmedizin machte bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für ein Theologiestudium in Höhe von rund  1.600 Euro als Werbungskosten geltend. Er begründete das Studium mit seinem Ziel, im Rahmen der Patientenbetreuung Seelsorge anzubieten. Ein Studium mit seelsorgerischer Ausbildung sei bei der Behandlung von zum Teil Schwerstkranken, die mit teilweise dramatisch lebensverändernden Maßnahmen verbunden sei, von Vorteil. Im Vergleich mit ärztlichen Wettbewerbern könnten Patienten angemessener betreut werden, was einen Wettbewerbsvorteil darstelle. Das Finanzamt lehnte den Abzug allerdings ab.


Einzelfallprüfung stets erforderlich

Auch das FG Rheinland-Pfalz versagte den Abzug und führte im Urteil vom 20.6.2012 (Az. 3 K 1240/10) aus, dass Aufwendungen für eine solche Bildungsmaßnahme nur dann abziehbar seien, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit bestehe. Vorliegend habe der Arzt das Theologiestudium nicht begonnen, um einen theologischen Abschluss anzustreben, sondern um seine Kommunikationsfähigkeit mit Patienten zu verbessern. Nach der Beschreibung des Grundaufbaus des Studiums sei jedoch nicht ersichtlich, dass der Aspekt der seelsorgerisch-psychologischen Betreuung überhaupt eine Rolle spiele. Am erforderlichen Zusammenhang der Kosten Berufstätigkeit als Arzt fehle es daher. Immerhin räumten die Richter ein, dass eine Berücksichtigung in späteren Veranlagungszeiträumen denkbar wäre, sobald die Studieninhalte einen konkreten Bezug zur ärztlichen Tätigkeit aufweisen und sich somit auf die seelsorgerischen Aspekte beziehen würden.


(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 15.08.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.