24.07.2012 | Urteil

Extra-Gebühren für Pfändungsschutzkonto unzulässig

Eine Bank darf in ihren Allgemeinen Geschäftsgebühren keine Zusatzgebühren für die Umwandlung eines allgemeinen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto erheben. Das geht aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hervor.

Banken sind seit dem 1. Juli 2011 verpflichtet, auf Antrag des Kontoinhabers ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (so genanntes P-Konto) umzuwandeln. Greift ein Gläubiger durch Kontopfändung auf das Kontoguthaben des Schuldners zu, verbleibt dem Schuldner der monatliche Betrag zur Existenzsicherung (Pfändungsfreibetrag) auf dem Konto, über den er dann verfügen kann. Seit dem 1. Januar 2012 können Schuldner nur noch mithilfe eines Pfändungsschutzkontos ihr Kontoguthaben vor Pfändungen schützen. Die frühere Möglichkeit einer Aufhebung der Pfändung durch das Vollstreckungsgericht ist entfallen.

Banken-AGB fragwürdig

Mit Urteil vom 26.6.2012 (Az. 2 U 10/11) gab das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen eine Direktbank statt. Diese erhob für die Führung eines Girokontos keine Gebühren, für die Führung eines Pfändungsschutzkontos dagegen eine monatliche Gebühr von 10,90 Euro. Nach ihren AGB waren zudem nach Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto die Nutzung der ausgegebenen Karten sowie ein Dispositionskredit nicht mehr möglich. Zugleich bestand kein Anspruch mehr auf Rückumwandlung in ein Girokonto.

Unangemessene Benachteiligung des Kunden

Die beanstandeten Klauseln in den AGB der Direktbank seien unwirksam, weil sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, entschieden die Richter. Eine Bank dürfe für das Führen des Girokontos als Pfändungsschutzkonto kein höheres Entgelt fordern, als sie selbst für Girokonten mit vergleichbarem Leistungsumfang verlangt. Mit dem Führen eines Pfändungsschutzkontos erfülle die Bank nur ihre gesetzliche Pflicht. Mit der Erhebung eines Sonderentgelts versuche die Direktbank, Aufwendungen für die Pflichterfüllung auf den Kunden abzuwälzen, ohne hierfür eine echte Gegenleistung zu erbringen. Auch die Klauseln, nach welchen die Nutzungsmöglichkeit bereits ausgegebener Karten sofort mit der Umwandlung endet, die Bereitstellung eines Dispositionskredits nicht mehr möglich ist und ein Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto nicht mehr besteht, stellen eine unangemessene Benachteiligung dar.


(Schleswig-Holsteinisches OLG / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.07.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.