11.07.2012 | BFH-Urteil

Bauzeitzinsen als Herstellungskosten

Sind Bauzeitzinsen während der Bauphase nicht als Werbungskosten abziehbar, können sie in die Herstellungskosten einbezogen werden, wenn das Gebäude durch Vermietung genutzt wird. 

Ein Ehepaar baute ein Mehrfamilienhaus, das es eigentlich verkaufen wollte, dann jedoch vermietete. Solange das Gebäude veräußert werden sollte, waren die während der Bauphase anfallenden Finanzierungsaufwendungen keine vorab entstandenen Werbungskosten. Die Frage stellte sich aber, ob die Aufwendungen insoweit in die Herstellungskosten und damit in die AfA-Bemessungsgrundlage einbezogen werden konnten.

Der BFH bejahte diese Frage mit Urteil vom 23.5.2012 (Az. IX R 2/12). § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB erlaube den Ansatz von Bauzeitzinsen, also von Zinsen, die auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Allerdings gelte die Vorschrift zunächst nur für bilanzierende Steuerpflichtige: Ihr handelsrechtliches Einbeziehungswahlrecht wird auch einkommensteuerrechtlich anerkannt. Nach ständiger Rechtsprechung seien die AfA für den Bereich der Überschusseinkünfte jedoch nach den gleichen Grundsätzen wie für die Gewinneinkünfte zu bestimmen. Daher können Bauzeitzinsen ganz unabhängig von den während der Herstellung verfolgten Zwecken in die AfA-Bemessungsgrundlage einbezogen werden, wenn der Steuerpflichtige das fertiggestellte Gebäude dazu nutzt, Einkünfte aus Vermietung zu erzielen. 


(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 11.07.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.