17.07.2012 | Urteil

Arzt-Renten: Nachhaltigkeitsfaktor ist verfassungswidrig

In Hessen haben Vertragsärzte - neben Ansprüchen gegenüber ihrem Versorgungswerk - auch Versorgungsansprüche gemäß der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) der Kassenärztlichen Vereinigung (KV).

Nach den Bestimmungen der KV wird ein bestimmter Anteil der von den Krankenkassen zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen bezahlten Honorare nicht an die berufstätigen Ärzte verteilt, sondern den aus dem Berufsleben ausgeschiedenen Vertragsärzten ausgezahlt. Im Hinblick auf die demografische Entwicklung erfolgte im Jahr 2006 eine grundsätzliche Neuausrichtung der Honorarverteilung. Es wurde ein so genannter Nachhaltigkeitsfaktor eingeführt, der eine deutliche Absenkung der Versorgungsbezüge bewirkt.

Mehr als 3.000 anhängige Widerspruchsverfahren gegen die Kürzung der Altersversorgung

Der aufgrund der Neuregelung eingetretenen Kürzung der Versorgungsbezüge um ca. 6 % widersprach eine Vielzahl ehemaliger Vertragsärzte. Vor dem hessischen Landessozialgericht hatten die Kläger Erfolg (Urteile vom 27.6.2012, Az. L 4 KA 43/11, 45/11, 46/11, 47/11). Der Nachhaltigkeitsfaktor sei verfassungswidrig, erklärten die Richter. Die erworbenen Ansprüche aus der EHV stünden – ebenso wie Ansprüche auf Renten aus der Sozialversicherung – unter dem Schutz der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie. Der Nachhaltigkeitsfaktor stelle eine unverhältnismäßige Belastung dar. Durch das Einfrieren der Belastung der aktiven Ärzte auf 5 % ihres Honorars müssten die nicht mehr aktiven Ärzte in Hessen letztlich die Lasten allein tragen. Konkret bedeute dies eine 6%ige Absenkung zu Beginn der Reform verbunden mit einer stets weiter voranschreitenden Minderung der Versorgungsbezüge. Zudem ermögliche es die Regelung den Versorgungsbeziehern nicht, sich auf die neue Rechtslage in angemessener Zeit einzustellen.

(Hess. LSG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.07.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.