19.06.2012 | Finanzgericht Münster

Umstieg zur Fahrtenbuchmethode nur zum Jahreswechsel.

Ein Fahrtenbuch muss während des ganzen Kalenderjahres geführt werden. Der Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Jahres ist nicht zulässig..

Ein Arbeitnehmer bekam von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Nach einer gewissen Zeit begann er am 1. Mai, für dieses Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. Das Finanzamt erkannte dies nicht an und ermittelte den Nutzungsvorteil auch für die Monate nach Beginn der Aufzeichnung nach der 1-Prozent-Methode. Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen mit dem Argument, dass Veränderungen seiner familiären Situation, nämlich die Geburt eines Kindes, die Privatnutzungsmöglichkeiten des Wagens stark eingeschränkt hätten und es deshalb zulässig sein müsse, die Ermittlungsmethode auch während des laufenden Jahres zu ändern.

Manipulation muss ausgeschlossen sein

Das Finanzgericht Münster widersprach dem Arbeitnehmer mit Urteil vom 27.4.2012 (Az. 4 K 3589/09 E). Ein Fahrtenbuch sei nur ordnungsgemäß, wenn es für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Jahr geführt werde. Ein monatlicher Wechsel zwischen der Fahrtenbuch- und der Pauschalwertmethode widerspreche dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken des Gesetzgebers. Eine monatlich wechselnde Fahrtenbuchführung berge eine erhöhte Manipulationsgefahr und sei für die Finanzverwaltung schwerer überprüfbar.

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. VI R 35/12 anhängig.


(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 19.06.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.