12.06.2012 | FG Köln

Keine Zusammenveranlagung wegen belgischem Arbeitslosengeld

Der Bezug belgischen Arbeitslosengeldes kann einer Zusammenveranlagung in Deutschland entgegenstehen, da es im Gegensatz zu deutschem Arbeitslosengeld der Einkommensteuer unterliegt.

Ein Ehepaar mit Wohnsitz in Belgien verlangte die steuergünstige Zusammenveranlagung in Deutschland. Der Ehemann verdiente mit seiner Tätigkeit in Deutschland 32.801 Euro und erzielte in Belgien zusätzlich 2.252 Euro. Seine Ehefrau, die im Vorjahr ebenfalls in Deutschland tätig war, bezog aufgrund dieser Beschäftigung in Belgien Arbeitslosengeld in Höhe von 11.196 Euro. Das Finanzamt lehnte die Zusammenveranlagung ab, da die ausländischen Einkünfte mehr als 10 % der gesamten Einkünfte betrugen und der Grenzbetrag für ausländische Einkünfte von 12.272 Euro damit überschritten sei. Bei seiner Berechnung der ausländischen Einkünfte bezog das Finanzamt auch das belgische Arbeitslosengeld mit ein.

Kein Verstoß gegen europäische Arbeitnehmerfreizügigkeit

Das Finanzgericht Köln bestätigte in seinem Urteil vom 20.04.2012 (Az. 4 K 1943/09) die Entscheidung des Finanzamts mit der Begründung, dass nur deutsches Arbeitslosengeld steuerfrei sei. Ausländisches Arbeitslosengeld falle unter die steuerpflichtigen sonstigen Einkünfte. Die Zusammenveranlagung von Ehepaaren aus einem EU-Staat, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sei nur möglich, wenn entweder die gemeinsamen Einkünfte mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Betrag von 12.272 Euro nicht übersteigen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung des Verfahrens wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.


(
FG Köln / STB Web)

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