31.05.2012 | BMF-Schreiben

Lohnsteuerliche Behandlung der Familienpflegezeit

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ausführlich zur lohnsteuerlichen Behandlung der Familienpflegezeit Stellung genommen.

Durch das Familienpflegezeitgesetz, mit dem zum 1. Januar 2012 die Familienpflegezeit eingeführt wurde, soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert werden. Beschäftigte, das heißt  lohnsteuerliche Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren, erhalten während der Familienpflegezeit eine Entgeltaufstockung in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das sich infolge der Reduzierung der Arbeitszeit ergibt. Zum Ausgleich erhalten die Arbeitnehmer später bei voller Arbeitszeit weiterhin nur das reduzierte Gehalt bis ein Ausgleich des "negativen" Wertguthabens erfolgt ist.

Das Familienpflegezeitgesetz selbst enthält keine steuerlichen Regelungen. Gleichwohl stellen sich lohnsteuerliche Fragen zu den arbeits-/sozialrechtlichen Regelungen, zu denen das BMF mit Schreiben vom 23.5.2012 (Az. IV C 5 - S 1901/11/10005) Stellung genommen hat:

  • Während der Familienpflegezeit liegt Zufluss von Arbeitslohn in Höhe der Summe aus dem verringerten (regulären) Arbeitsentgelt und der Entgeltaufstockung des Arbeitgebers vor. Dies gilt auch, soweit die als Entgeltaufstockung ausgezahlten Beträge aus einem Wertguthaben nach dem SGB IV entnommen werden und dadurch ein "negatives" Wertguthaben aufgebaut wird.
  • Wird in der Nachpflegephase bei voller Arbeitszeit nur das reduzierte Arbeitsentgelt ausgezahlt, um gleichzeitig mit dem anderen Teil des Arbeitsentgelts ein "negatives" Wertguthaben auszugleichen, liegt Zufluss von Arbeitslohn nur in Höhe des reduzierten Arbeitsentgelts vor. Der Ausgleich des löst keinen Zufluss von Arbeitslohn und damit auch keine Besteuerung aus.
  • Das zinslose Darlehen des Bundesamtes für Familie (BAFzA) an den Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer zu keinen lohnsteuerpflichtigen Tatbeständen.

Darüber hinaus geht das BMF auf Zahlungen aus der Familienpflegezeitversicherung, Erstattungen des Arbeitnehmers, Prämienvorteile durch einen Gruppenversicherungen und das Erlöschen des Ausgleichsanspruchs ein.

Das BMF-Schreiben vom 23.5.2012 finden sie hier.


(BMF / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 31.05.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.