23.05.2012 | Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Selbständiger Softwareentwickler und Datenbankverwalter ist Gewerbetreibender

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Mai 2012 entschieden, dass es sich bei einem selbständigen Softwareentwickler und Datenbankverwalter um einen Gewerbetreibenden handelt, obwohl er einkommensteuerrechtlich als freiberuflich anerkannt war.

Kläger war ein Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH), der selbständig mit "Softwareentwicklung (Schwerpunkt Internet), Datenbanken und Multimedia" beschäftigt ist. Nach einer innerörtlichen Verlegung seines Betriebssitzes war er von der Beklagten aufgefordert worden, seine Tätigkeit als Gewerbe umzumelden. Mit der dagegen erhobenen Klage hat er geltend gemacht, er betreibe kein Gewerbe, sondern übe eine freiberufliche Tätigkeit aus. Er entwickle konkret-individuell zugeschnittene Software für wechselnde Auftraggeber. Solche Softwareoptimierung sei eine "ingenieurvergleichbare" Tätigkeit, die auch einkommensteuerrechtlich als freiberuflich anerkannt sei.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Einordnung der Tätigkeit als Gewerbe bestätigt (Az. 7 LC 15/10). Zwar sei es zutreffend, dass der Gewerbebegriff, der in der Gewerbeordnung nicht definiert ist, nicht erfüllt ist, wenn der Kläger einen sogenannten Freien Beruf ausübt. Die dafür - in der Gewerbeordnung ebenfalls nicht aufgeführten - Voraussetzungen lägen jedoch überwiegend nicht vor. So mangele es an einer hinreichenden Eigenverantwortlichkeit, an fachlicher Unabhängigkeit und einem Gemeinwohlbezug; auch sei für die Tätigkeit des Klägers objektiv kein Hochschulabschluss erforderlich. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass die Einkünfte des Klägers als freiberufliche Tätigkeit besteuert werden.

Eine Revision gegen sein Urteil hat der Senat nicht zugelassen.


(Niedersächs. OVG / STB Web)


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