07.05.2012 | Niedersächsisches FG

Vermietung der Ferienwohnung: Überschusserzielungsabsicht trotz Selbstnutzung

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entgegen der Rechtsprechung des BFH die Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung trotz geringfügiger Selbstnutzung unterstellt.

Die Eigentümer einer Ferienwohnung, die sie – abgesehen von einer jährlichen dreiwöchigen Selbstnutzung – über eine Vermittlungsgesellschaft fremdvermieteten, erklärten über mehrere Jahre aus der Vermietung entstandene Verluste, die das Finanzamt zunächst anerkannte. Schließlich überprüfte das Finanzamt die Überschusserzielungsabsicht anhand einer Prognoseberechnung über einen Zeitraum von 30 Jahren. Weil die Prognoseermittlung einen Totalverlust ergab, erkannte es die bislang erklärten und akzeptierten Verluste mangels Überschusserzielungsabsicht rückwirkend nicht mehr an. Die Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht, die grundsätzlich nur bei ausschließlicher Vermietung an fremde Dritte entbehrlich ist, hielt das Finanzamt dabei auch bei nur geringfügiger Selbstnutzung für angemessen.

NFG widerspricht Finanzamt und BFH

Das NFG erkannte die mehrjährigen Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung an und unterstellte auch eine Überschusserzielungsabsicht trotz geringfügiger Selbstnutzung (Urteil vom 07.03.2012, Az. 9 K 180/09). Nach Auffassung der Richter bestehe kein Anlass, an der Überschusserzielungsabsicht des Vermieters zu zweifeln, der seine Ferienwohnung an zwei oder drei Wochen im Jahr selbst nutzt, wenn die tatsächlichen Vermietungstage die ortsüblichen Vermietungstage erreichen oder übertreffen. Nur auf diese Weise könne eine Gleichbehandlung zwischen den Fällen der Vermietung über einen Vermittler mit den Fällen der Vermietung in Eigenregie erreicht werden.

Selbstnutzung wird aber berücksichtigt

Der temporären Überlagerung der unterstellten Überschusserzielungsabsicht durch die vorbehaltene, steuerlich unbeachtliche Selbstnutzung trug das Gericht jedoch insoweit Rechnung, als die Gesamtaufwendungen der Eigentümer zeitanteilig im Verhältnis der Selbstnutzungstage zu den Gesamttagen des jeweiligen Streitjahres gekürzt wurden.


(NFG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.05.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.