20.04.2012 | Aktuelles

Lohnsteuer bei der Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich ausführlich zur lohnsteuerlichen Behandlung der Übernahme von Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium durch den Arbeitgeber geäußert.

Grundsätzlich gehören alle geldwerten Einnahmen, die durch ein Dienstverhältnis veranlasst sind, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dies gilt auch für Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium, die der Arbeitgeber übernimmt. Eine Ausnahme hiervon liegt vor, wenn das Studium im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet und die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist. Denn ist der Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren bzw. hat er sich arbeitsvertraglich zur Übernahme der Kosten verpflichtet, wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse unterstellt und steuerrechtlich kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter angenommen.

Ein berufsbegleitendes Studium kann auch als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers anzusehen sein, wenn es die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll. Ist dies der Fall, führt die Übernahme der Kosten für dieses Studium nicht zu Arbeitslohn, denn sie wird im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt.

Das BMF-Schreiben vom 13.04.2012, das ein Prüfschema zur lohnsteuerlichen Beurteilung enthält, finden Sie hier.


(BMF / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.04.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.