28.03.2012 | Urteil

BFH zur Versteuerung von Pilotenlöhnen

Der Arbeitslohn eines Piloten, der in Deutschland wohnt und für eine irische Fluggesellschaft international tätig ist, kann in Deutschland nicht besteuert werden, entschied der BFH.

Hintergrund des Urteils ist ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Irland. Danach gebührt das Besteuerungsrecht für die Arbeitslöhne des Bordpersonals von Flugzeugen im internationalen Verkehr demjenigen Vertragsstaat, in dem sich die Geschäftsleitung der Fluggesellschaft befindet. Irland macht von seinem Besteuerungsrecht aber keinen Gebrauch, was für Piloten und Stewardessen, die für irische Fluggesellschaften arbeiten, zu unbesteuerten, sog. weißen Einkünften führt.

Völkerrechtsverletzung bleibt fraglich

Um das zu verhindern, hat Deutschland versucht, das deutsche Besteuerungsrecht für die Arbeitslöhne anzuwenden, sog. treaty-overriding, und sich über die bestehenden Verpflichtungen aus dem DBA völkerrechtswidrig hinwegzusetzen. Durch Urteil vom 11.01.2012 (Az. I R 27/11) hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Musterprozess entschieden, dass es für eine steuerfreie Vereinnahmung des Arbeitslohns genüge, dass der Pilot den Besteuerungsverzicht Irlands gegenüber dem Finanzamt nachweisen kann. Die eigentliche Streitfrage nach der völkerrechtlichen Zulässigkeit von treaty override blieb damit allerdings unbeantwortet.

Aktualisiert am 04.04.2012 nach eine korrigierten Pressemeldung des BFH:

Pilotenlöhne bleiben nicht steuerfrei

In der Zukunft dürften die Arbeitslöhne der Piloten hingegen steuerpflichtig sein: Deutschland hat die Möglichkeit, sein Besteuerungsrecht im Abkommen selbst zu verankern, in dem neu verhandelten, derzeit noch nicht in Kraft getretenen DBA-Irland vom 30. März 2011 genutzt und darin eine entsprechende sog. Rückfallklausel vereinbart.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.03.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.