13.03.2012 | FG Düsseldorf

Steuerneutrale Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter bei Realteilung

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat zu einer für die Gestaltungspraxis wichtigen Frage der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Realteilung Stellung genommen. Inzwischen ist der Sachverhalt beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

Nach Auffassung des FG Düsseldorf können einzelne Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens einer Mitunternehmerschaft anlässlich einer Realteilung nicht zu Buchwerten in das Gesamthandsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft übertragen werden, an der ausschließlich die bisherigen Mitunternehmer der realgeteilten Personengesellschaft beteiligt sind.

Betriebsvermögen contra Gesamthandsvermögen

Im Streitfall war eine GmbH & Co. KG mit umfangreichem Immobilienbesitz dergestalt aufgeteilt worden, dass die einzelnen Immobilien von den Kommanditisten übernommen worden waren, die zu diesem Zweck unmittelbar vor der Realteilung jeweils eine weitere GmbH & Co. KG gegründet hatten. Das Finanzamt versagte eine steuerneutrale Realteilung zu Buchwerten, da die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht in das Betriebsvermögen der Mitunternehmer übertragen worden seien, sondern in das Gesamthandsvermögen einer jeweils neu gegründeten Personengesellschaft, an der die bisherigen Mitunternehmer beteiligt waren.

Eindeutiger Gesetzeswortlaut

Das FG Düsseldorf bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung (Az. 3 K 1348/10 F). Voraussetzung für eine steuerneutrale Realteilung sei nach dem Gesetzeswortlaut, dass die Gegenstände der Personengesellschaft „in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen“ würden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG). Hätte der Gesetzgeber auch eine Übertragung in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft ermöglichen wollen, an der der oder die (ehemaligen) Mitunternehmer beteiligt sind, hätte er dies eindeutig im Wortlaut des Gesetzes niederlegen können. Dies habe er aber, ohne das Anzeichen für ein gesetzgeberisches Versehen ersichtlich seien, nicht getan.

Gegen die Entscheidung ist mittlerweile Revision eingelegt worden, die beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 8/12 geführt wird.


(FG Düsseldorf / STB Web)


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