08.02.2012 | Urteil

Keine Bewährung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei Steuerhinterziehung von mehr als einer Million Euro keine Bewährungsstrafe mehr in Betracht kommt.

Das Landgericht Augsburg hatte einen ehemaligen Unternehmer, der insgesamt mehr als 1,1 Millionen Euro an Steuern hinterzogen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Die Richter werteten u.a. sein Geständnis und seine gezeigte Reue als mildernde Umstände.

Der BGH erklärte mit Urteil vom 07.02.2012 (Az. 1 StR 525/11), dass diese Strafzumessung fehlerhaft sei. Gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte, z.B. das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen, blieben außer Betracht. Auch ein Geständnis führe nicht unbedingt zur Strafmilderung, wenn die Unterlagen bereits vollständig den Ermittlungsbehörden vorliegen. Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe komme eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nämlich nur beim Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht, so die Richter.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.02.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.