10.01.2012 | Urteil

DBA-Steuerfreistellung: Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

Dividenden einer ausländischen Tochtergesellschaft, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Inland von der Besteuerung freigestellt sind, können nicht der deutschen Besteuerung unterworfen werden, um damit der Muttergesellschaft die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer zu ermöglichen.

Dies entschied das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 06.09.2011 (Az. 13 K 170/06). Geklagt hatte eine Holdinggesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland. Sie hat eine französische Tochtergesellschaft, deren Gewinnausschüttungen in Deutschland nach DBA freigestellt sind. Sie begehrte die steuerliche Erfassung der französischen Dividenden als steuerpflichtige Einkünfte, um die Anrechnung der französischen Körperschaftsteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer zu erreichen.

Die Anrechnung hätte wegen bestehender Verlustvorträge zu einem erheblichen Steuervorteil geführt. Das Gericht wies jedoch die Klage ab. Es sah weder nach nationalem Recht oder DBA-Recht noch nach Europarecht einen entsprechenden Anspruch. Revision wurde nicht zugelassen.


(FG Köln / STB Web)

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