23.11.2011 |

Bundesverfassungsgericht: Steuererstattung darf Hartz-IV-Leistungen mindern

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Anrechnung einer Einkommensteuererstattung auf Arbeitslosengeld II nicht zur Entscheidung angenommen. Durch die Anrechnung auf eine steuerfinanzierte Sozialleistung würden deren Bezieher nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum verletzt.  

Die Beschwerdeführerin erhob zuvor bereits Klage vor den Sozialgerichten, die jedoch ohne Erfolg blieben, weil eine nach Antragstellung auf Grundsicherung zugeflossene Einkommensteuererstattung
nicht Vermögen, sondern Einkommen darstelle und daher bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei (STB Web berichtete). Die Beschwerdeführerin hingegen sieht sich in ihrem Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, da diese nach ihrer Ansicht zu einer Rückzahlung der Einkommensteuererstattung führten.

Das Bundesverfassungsgericht führte jedoch aus, dass ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums nicht vorliegt (Urteil vom 8. November 2011, 1 BvR 2007/11). Die Anrechnung vermindere nicht den als Eigentum geschützten  Steuererstattungsanspruch der Beschwerdeführerin, sondern führe zu einer Verringerung ihres Sozialleistungsanspruchs. Sozialrechtliche Ansprüche würden jedoch nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz genießen, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen. "Deshalb sind steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen wie die Grundsicherung nicht als Eigentum geschützt" so das BVerfG.


(BVerfG / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.11.2011, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.