20.10.2011 | Urteil

Zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen wegen unwirtschaftlicher Verordnung von Arzneimitteln

Die vierjährige Ausschlussfrist für Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Vertragsarztrecht wird trotz der Entbehrlichkeit eines Prüfantrages durch einen solchen Antrag gehemmt, wenn dem Vertragsarzt die Einleitung des Prüfverfahrens bekannt gegeben wird, entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Wegen unwirtschaftlicher Verordnung von Arzneimitteln besteht aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung die Möglichkeit, einen Vertragsarzt der gesetzlichen Krankenversicherung in Honorarregress zu nehmen. Der Regress ist aufgrund einer Ausschlussfrist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn seit dem Tag nach dem Ende des geprüften Verordnungszeitraumes vier Jahre vergangen sind. Die Frist wird jedoch gehemmt, wenn die beteiligten Krankenkassenverbände ein Prüfungsverfahren beantragen und die Einleitung eines solchen Verfahrens dem betroffenen Arzt bekannt gegeben wird. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts (Urteil vom 15.09.2011, Az. L 5 KA 7/11) selbst für nach dem 01.01.2000 aufgetretene Fälle, für die das Erfordernis einer Antragstellung durch die Verbände in § 106 Abs. 5 Satz 1 SGB V aufgehoben worden war. Dem Schutzbedürfnis des Arztes werde dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Hemmung erst mit Bekanntgabe der Eröffnung des Prüfverfahrens an ihn beginne, so die Richter.


(LSG RP  / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.10.2011, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.