12.10.2011 | BFH

Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Gebäuden von Ehegatten

Der Bundesfinanzhof hat den Vorsteuerabzug bei einem von Ehegatten errichteten, sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gebäude eingeschränkt.

Die Ehefrau hat zusammen mit ihrem unternehmerisch tätigen Ehemann ein gemischt-genutztes Gebäude auf einem ihr und ihrem Ehemann jeweils zur Hälfte gehörenden Grundstück errichtet. Von der Nutzfläche entfielen 41,50 Prozent im Wesentlichen auf das Büro des Ehemanns, den Rest nutzten die Eheleute zu eigenen Wohnzwecken. Ihren hälftigen Miteigentumsanteil vermietete die Klägerin umsatzsteuerpflichtig an ihren Ehemann und machte aus den anteiligen Baukosten den Vorsteuerabzug geltend.

Vermietung an Ehemann keine wirtschaftliche Tätigkeit

Diese Vorgehensweise hatte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jedoch keinen Erfolg. Mit der Vermietung des Miteigentumsanteils an ihren Ehemann sei die Ehefrau nicht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne wirtschaftlich tätig. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs werden bei einer Miteigentümergemeinschaft die auf ein Arbeitszimmer entfallenden Räumlichkeiten an den unternehmerisch tätigen Miteigentümer bis zur Höhe seines Miteigentumsanteils geliefert. Sie können daher insoweit nicht mehr Gegenstand einer Vermietung durch den anderen Gemeinschafter - also hier die Ehefrau - sein.

Zuordnungsentscheidung muss zeitnah dokumentiert werden

Was den Vorsteuerabzug des Ehemanns betrifft, scheiterte dieser daran, dass der Ehemann die bei gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern erforderliche und sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung nicht "zeitnah" dokumentiert hatte. Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung muss - entgegen der Vorinstanz - zwar nicht bereits mit Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen erfolgen, sondern kann auch noch im Rahmen der Jahressteuererklärung geschehen. Zur Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit hält es der BFH allerdings für erforderlich, dass der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Finanzamt gegenüber dokumentiert.

(BFH, Urteile vom 07.07.2011, Az. V R 41/09 und V R 42/09).


(BFH / STB Web)


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