17.09.2011 | Urteil

Belegärzte zum Notfalldienst verpflichtet

Auch Belegärzte können zum gesetzlichen Notfalldienst herangezogen werden, weil grundsätzlich jeder Vertragsarzt zum Notfalldienst verpflichtet ist, stellte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen klar.

In einem Fall hatte die Kassenärztliche Vereinigung einen Gynäkologen zu Sitz- und Fahrdiensten im Notfalldienst herangezogen. Der Arzt hatte sich dagegen mit dem Argument gewandt, der gesetzliche Notfalldienst kollidiere mit seinen Not- und Wochenenddiensten als Belegarzt in einem Krankenhaus. Ein zusätzlicher Notfalldienst sei ihm nicht zuzumuten.

Dieser Argumentation folgte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 29.08.2011 (Az. L 11 KA 57/11 B ER) nicht. Grundsätzlich sei jeder zugelassene Vertragsarzt gesetzlich zum Notfalldienst verpflichtet. Der einzelne Vertragsarzt werde dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiere, von der täglichen Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet. Dafür müsse er eben den Notfalldienst gleichwertig mittragen. Der darin liegende Eingriff in die Berufsfreiheit sei auch dann hinzunehmen, wenn er für den einzelnen Vertragsarzt besondere, über das übliche Maß hinausgehende Unannehmlichkeiten und Erschwernisse mit sich bringe. 


(LSG NRW / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.09.2011, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.