27.07.2011 |

Kein Sonderausgabenabzug bei Erneuerung des Heizkessels ohne Verpflichtung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Übernehmer eines Gebäudes die Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage nur unter engen Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehen kann. Dazu zählt, dass sich der Übernehmer gegenüber den Übergebern des Gebäudes im Altenteilsvertrag klar und eindeutig zur Erneuerung der Heizanlage verpflichtet hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Sohn von seinen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Gebäude erhalten, das seine Eltern bewohnten. Den Eltern wurde ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt. Die getroffenen Vereinbarungen sahen vor, dass die Instandhaltung der Wohnung Sache der Übergeber sei, während die Kosten für die Heizung vom Sohn zu tragen seien. Als Jahre später aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Heizkessel ausgetauscht werden musste, wollte der Sohn die dafür entstandenen Kosten als dauernde Last bei den Sonderausgaben geltend machen. Das Finanzamt erkannte den Ausgabenabzug nicht an, weil der Sohn zur Übernahme der Kosten nicht verpflichtet gewesen sei.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg schloss sich der Auffassung der Behörde an (Az. 2 K 3045/09). Der Übergabe- und Altenteilsvertrag lasse sich nicht eindeutig dahingehend auslegen, ob die Verpflichtung für das Tragen der Heizungskosten sich auch auf Instandhaltungsmaßnahmen oder nur auf laufende Betriebskosten beziehe. Da der Sohn als Gebäudeeigentümer ein offenkundiges Eigeninteresse an der Modernisierung gehabt habe, reiche der Vertrag als Begründung für den Sonderausgabenabzug nicht aus.

 

(FG Baden-Württemberg / STB Web)



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