13.07.2011 | BFH

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Kosten für einen Zivilprozess können unabhängig vom Gegenstand als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof und ändert damit seine bisherige Rechtsprechung. Bislang wurden nur Aufwendungen für einen Rechtsstreit mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen anerkannt.

Außergewöhnliche Belastungen des Steuerpflichtigen können bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Definiert werden sie als größere Aufwendungen, die darüber hinausgehen, was die überwiegende Mehrheit der Steuerpflichtigen in vergleichbaren Einkommens- und Familienverhältnissen zu leisten hat. Kosten eines Zivilprozesses wurden in dieser Hinsicht bislang nur dann anerkannt, wenn es sich um einen Rechtsstreit mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen handelte.

Der Bundesfinanzhof hat nun seine Rechtsprechung geändert und geurteilt, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können (Az. VI R 42/10). Die Prozessführung müsse allerdings hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten; davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Prozesses mindestens ebenso wahrscheinlich sei wie ein Misserfolg.

Im zugrundeliegenden Fall ging es um die Zahlung von Krankentagegeld, das nach einer Berufsunfähigkeitsdiagnose bei der Klägerin nicht weiter gezahlt wurde. Dagegen erhob die Frau erfolglose Klage und machte die Prozesskosten in Höhe von rund 10.000 Euro steuerlich geltend. Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren an das Finanzgericht zurück und forderte es auf zu prüfen, ob die Prozessführung aus damaliger Sicht Aussicht auf Erfolg gehabt habe.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 13.07.2011, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.