25.05.2011 | Kanzleimarketing

Interview zu Bewertungsportalen: "Gegebenenfalls auch Negatives hinnehmen"

Die Meinungsfreiheit deckt vieles - auch negative Kommentare über die eigene Kanzlei im Internet. Wann Steuerberater reagieren müssen und welche Möglichkeiten dazu bestehen, klärt STB Web im Interview mit RA Sebastian Dramburg LL.M.


STB Web:
Herr Rechtsanwalt Dramburg, negative Bewertungen in Portalen – wie oft kommt es in der Praxis zu Problemen?

RA Sebastian Dramburg LL.M. berät
Mandanten schwerpunktmäßig
zu Fragen des IT- und Onlinerechts

RA Dramburg:
In der Tat kommt es häufiger zu Problemen, insbesondere bei Unternehmen, die überwiegend im Internet aktiv sind wie etwa Webshops. Solche Unternehmen müssen sich wehren, in bestimmten Portalen schon allein deshalb, um etwa einen bestimmten Verkäuferstatus überhaupt erst einmal zu erhalten.

STB Web:

Gibt es bestimmte Portale, die besonders betroffen sind?

RA Dramburg:
Ein klassisches Beispiel ist ebay. Dort wird ja forciert, dass Verkäufer bewertet werden. Daneben spielen auch Portale eine große Rolle, in denen Preise verglichen werden und häufig eben auch eine Kommentierung abgegeben wird, wie etwa bei ciao. Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass die Bewertung von Dienstleistungen in Zukunft zunehmen wird.

STB Web:

Gegen welche Kommentare sollten sich Kanzleien wehren?

RA Dramburg:
Zentral ist, zwischen einer Meinungsäußerung und einer Tatsachenbehauptung zu unterscheiden. Im Rahmen einer Meinungsäußerung - etwa 'Ich fand die Beratung zu teuer und den Berater unfreundlich' haben Mandanten weitreichende Möglichkeiten, die über die Meinungsfreiheit gedeckt sind. Hier müssen Unternehmen und Kanzleien gegebenenfalls auch Negatives hinnehmen. Eine Grenze setzt im Grunde erst die Beleidigung - 'Berater XY ist ein Vollidiot'. Anders sieht es bei den Tatsachenbehauptungen aus - etwa 'Die Beratung hat 1.000 Euro gekostet und nichts gebracht'. Diese Behauptungen müssen im Streitfall bewiesen werden.

STB Web:
Wie sieht die Rechtslage aus?

RA Dramburg:
Grundsätzlich sind die Betreiber verpflichtet, zu reagieren, sobald sie von einem rechtlich problematischen Beitrag Kenntnis erlangen. Sie sind dagegen nicht verpflichtet, von sich aus sämtliche Kommentare zu prüfen. Das bedeutet in der Praxis, dass Betroffene den Betreiber in Kenntnis setzen sollten und mit einer Fristsetzung um Löschung des problematischen Beitrags bitten sollten. Ein Anklicken des Buttons "Beitrag melden", den es häufiger gibt, reicht im Übrigen aus. Sie müssen nicht immer ein kleines Rechtsgutachten beilegen.

STB Web:
Wie verhalten sich die Betreiber Ihrer Erfahrung nach dann?

RA Dramburg:

Im Normalfall reagieren die Website-Betreiber auf solche Beschwerden, so sie denn gerechtfertigt sind. Wie gesagt, Meinungsäußerungen sind zulässig und müssen hingenommen werden. Reagieren Betreiber nicht, muss der Betroffene klagen. Auch das passiert gelegentlich und ist meist erfolgversprechend, sofern der Betreiber in Deutschland ansässig ist und sich nicht hinter einer Briefkastenfirma im Ausland versteckt.

STB Web:
Was raten Sie betroffenen Beratern generell?

RA Dramburg:
Steuerberater sollten regelmäßig kontrollieren, wie sich die eigene Reputation im Internet entwickelt. Ein probates Mittel gerade bei zulässigen Meinungsäußerungen ist es, selbst auf die Bewertung mit einem Kommentar zu reagieren, sachlich darzulegen, warum gegebenenfalls etwas schief gelaufen ist.

STB Web:
Wann lohnt sich der Gang zum Anwalt?

RA Dramburg:
Wenn ein Eintrag so massiv ist, dass sofort gehandelt werden muss oder aber der Betreiber einer Website sich weigert, einen Beitrag zu löschen beziehungsweise nicht reagiert. Dann nützt ein Schreiben vom Anwalt oftmals mehr.

STB Web:
Herr Rechtsanwalt Dramburg, vielen herzlichen Dank für das Gespräch!


Das Gespräch führte Alexandra Buba, M. A., freie Wirtschaftsjournalistin, Nürnberg.


Rechtsanwalt Sebastian Dramburg LL.M. ist Partner der Kanzlei SCHWENKE & DRAMBURG in Berlin. Die Schwerpunkte der Kanzlei liegen auf dem Gebiet des IT- und Onlinerechts, des Gewerblichen Rechtsschutzes (Wettbewerbs- und Markenrecht), im Urheberrecht sowie im Bereich des webspezifischen Vertragsrechts (insbesondere AGB).
Kanzleiseite & - Blog: spreerecht.de



(STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.05.2011, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.